Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  11.  97

13.

Bücher,  die  nicht  mehr  benützt  werden,  find  unter  Angabe  des  Datums  abzuschließen
und  der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen,  welche  sie  nach  Bestätigung  des  Abschlusses  zur
Aufbewahrung  an  den  Pfandvermittler  zurückzugeben  hat.

Nach  dem  Abschluß  dürfen  weitere  Einträge  nicht  gemacht  werden.

Die  Bücher  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörde  ganz  oder  teilweise
  vernichtet  werden.

Die  Bestimmungen  in  den  vorstehenden  drei  Absätzen  gelten  auch  für  den  Fall  der
Einstellung  des  Geschäftsbetriebs,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Bücher  der  Distriktspolizeibehörde
  ausgehändigt  werden  können.

8  14.

Jedes  abgeschlossene  Geschäft  muß  sofort  in  das  Pfand=  oder  Mehrerlösbuch  in  fortlaufender
  Reihenfolge  deutlich,  vollständig  und  wahrheitsgetreu  eingetragen  werden.  An  den
Pfandleiher  hat  der  Pfandvermittler  gleichzeitig  mit  der  Aushändigung  eines  Pfandes  einen
Auszug  aus  dem  Pfandbuch  nach  Inhalt  der  Spalten  1—4  zu  übergeben.

Der  Gebrauch  von  Decknamen  der  Verpfänder  unter  Weglassung  der  Wohnungsbezeichnung
  ist  zulässig;  ausgenommen  hievon  sind  jugendliche  Verpfänder.

15.

Dem  Verpfänder  ist  auf  Verlangen  ein  vollständiger  Auszug  aus  dem  Pfand=  und
Mehrerlösbuch  zu  übergeben.

Sämtliche  Buchauszüge  sind  nach  dem  vorgeschriebenen  Muster  zu  fertigen  und  vom
Pfandvermittler  mit  Datum  und  Unterschrift  zu  versehen.

16.

Der  Pfandvermittler  hat  alle  einlaufenden  Geschäftsbriefe  sowie  Abdrücke  oder  Abschisten
  der  auslaufenden  Geschäftsbriefe,  dann  Empfangsbestätigungen,  Postscheine  und
sonstige  Geschäftsbelege  3  Jahre  lang  aufzubewahren.

In  besonderen  Fällen  kann  er  die  Schriftstücke  an  die  Distriktspolizeibehörde  mit  deren
Genehmigung  aushändigen.

Alle  schriftlichen  Mitteilungen  über  gestohlene,  verlorene  oder  sonst  abhanden  gekommene
Gegenstände  muß  der  Pfandvermittler  nach  der  Zeitfolge  ordnen  und  1  Jahr  lang  aufbewahren.