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Reichs-Gesetzblatt.
№ 14.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln. S. 131. — Gesetz,
betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben be-
schäftigten Personen. S. 132.
Nr. 1661.) Gesetz, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebs-
mitteln. Vom 3. Mai 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Fahrbetriebsmittel der Eisenbahnen, welche Personen oder Güter im
öffentlichen Verkehr befördern, sind von der ersten Einstellung in den Betrieb
bis zur endgültigen Ausscheidung aus den Beständen der Pfändung nicht unter-
worfen.
Durch diese Bestimmung werden dieselben im Falle des Konkursverfahrens
von der Konkursmasse nicht ausgeschlossen.
Auf die Fahrbetriebsmittel ausländischer Eisenbahnen findet die Bestimmung
des ersten Absatzes nur insoweit Anwendung, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juni 1886 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Mai 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1886. 26
Ausgegeben zu Berlin den 12. Mai 1886.