Umfang
der Versicherung.
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(Nr. 1662.) Gesetz) betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forst-
wirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. Vom 5. Mai 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
A. Unfallversicherung.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Alle in land- oder forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter und
Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt
zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe
sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.
Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten in land- und forstwirth-
schaftlichen, nicht unter §. 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884
(Reichs-Gesetzbl. S. 69) fallenden Nebenbetrieben.
Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, zu bestimmen, in welchem Um-
fange und unter welchen Voraussetzungen Unternehmer der unter Absatz 1 fallenden
Betriebe versichert, oder Familienangehörige, welche in dem Betriebe des Familien-
hauptes beschäftigt werden, von der Versicherung ausgeschlossen sein sollen.
Wer im Sinne dieses Gesetzes als Betriebsbeamter anzusehen ist, wird
durch statutarische Bestimmung der Berufsgenossenschaft (§. 13) für ihren Bezick
festgestellt.
Als landwirthschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der
Betrieb der Kunst- und Handelsgärtnerei, dagegen nicht die ausschließliche Be-
wirthschaftung von Haus- und Ziergärten.
Welche Betriebszweige im Sinne dieses Gesetzes als land- oder forstwirth-
schaftliche Betriebe anzusehen sind, entscheidet im Zweifelsfalle das Reichs-Ver-
sicherungsamt.
§. 2.
Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe sind berechtigt, andere nach
§. 1 nicht versicherte in ihrem Betriebe beschäftigte Personen und, sofern ihr
Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark nicht übersteigt, sich selbst zu versichem.
Diese letztere Berechtigung kann durch Statut (§. 22) auf Unternehmer mit einem
zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste erstreckt werden.