Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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§. 7. 
Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten: 
1. als Ersatz der Beerdigungskosten der fünfzehnte Theil des nach §. 6 
Absatz 3 bis 6 ermittelten Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens 
dreißig Mark; 
2. eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu ge- 
währende Rente, welche nach den Vorschriften des §. 6 Absatz 3 bis 6 
zu berechnen ist. 
Dieselbe beträgt: 
a) für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wieder- 
verheirathung zwanzig Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose 
Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre fünfzehn 
Prozent und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig 
Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. 
Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen 
sechzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen; er- 
giebt sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in 
gleichem Verhältnisse gekürzt. 
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den 
dreifachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe 
erst nach dem Unfalle geschlossen worden ist; 
b) für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Er- 
nährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Weg- 
fall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. 
Wenn mehrere der unter b benannten Berechtigten vorhanden 
sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt. 
Wenn die unter b bezeichneten mit den unter a bezeichneten Berech- 
tigten konkurriren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für 
die letzteren der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch genommen wird. 
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls 
nicht im Inlande wohnten, haben keinen Anspruch auf die Rente. 
§. 8. 
Bis zum beendigten Heilverfahren kann an Stelle der im §. 6 vorgeschrie- 
benen Leistungen freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt 
werden, und zwar: 
1. für Verunglückte, welche verheirathet sind oder bei einem Mitgliede 
ihrer Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von
	        
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