§ 14.] Das Beschwerdeverfahren. 93
Die bloßen unrichtigen thatsächlichen Würdigungen in dem angefochtenen
Beschlusse reichen ebenfalls nicht zur Begründung der
weiteren Beschwerde aus, vielmehr sind für die Entscheidung die in
dem angefochtenen Beschlusse festgestellten Thatsachen maßgebend,
es sei denn, daß diese thatsächliche Würdigung die Verletzung einer
Interpretationsregel in sich schließt."0) Statuten, Reglements
von Gesellschaften fallen nur dann unter den Begriff der Rechtsnorm,
wenn sie die Bedeutung eines Gesetzes haben, wie z. B. das
Feuersocietätsreglement für Berlin (R.E. Bd. 13 S. 215, vgl. Bd. 31
S. 236). Auch findet die Vorschrift des § 74 R.G.B.O. keine Anwendung,
sodaß die weitere Beschwerde auf neue Thatsachen
und Beweise nicht gestützt werden kann, es müßte denn sein,
daß dieselben nur den Nachweis einer Rechtsverletzung erbringen sollen.
Festzuhalten ist auch an dem für das Preußische Recht in konstanter
Judikatur aufgestellten Grundsatze, daß das Rechtsmittel der weiteren
Beschwerde nur zur Verfolgung bestimmter, in den Vorinstanzen zurückgewiesener
Anträge gegeben ist, nicht aber, um eine generelle
Anweisung des Oberlandesgerichts zu erzielen. Wird ein Antrag
daher aus Zweckmäßigkeitsrücksichten und nicht wegen gesetzlicher Unzulässigkeit
zurückgewiesen, so ist nur Remedur durch die Aufsichtsbehörde
Möglich.“#)
5. In Bezug auf die Wirkung gilt das für die einfache Beschwerded. Wirkungder
S. 83 f. Ausgeführte, insbesondere die Anwendung der §§ 71 Einlegungder
Abs. 2, 76 und 77 R.GB.O. Mit Rücksicht auf den Zweck dieses r“3
Rechtsmittels aber, eine gleichmäßige Rechtsprechung in Grundbuch- ·
sachen zu sichern, ist im Gegensatz zur einfachen Beschwerde weder dem
Grundbuchamt noch dem Landgericht gestattet, seine Ent—
scheidung nachträglich zu ändern und dadurch der weiteren
Beschwerde abzuhelfen (§ 80 Abs. 2 R.G.B.O..
Was die Entscheidung selbst betrifft, so wird beim mangelnden
Erfolge des Rechtsmittels die weitere Beschwerde entweder
als unzulässig zu verwerfen sein, wenn sie an sich nicht
in der gesetzlichen Form eingelegt ist,
oder
zurückzuweisen sein, wenn sie sachlich unbegründet ist, d. h.
keine Rechtsverletzung für vorliegend erachtet wird. Aber
10) Vgl. Entsch. des Kammerg. VII S. 130, I S. 6, R.E. III S. 427.
41) Vgl. Entsch. des Kammerg. IX S. 3.