Volltext : Worte u. Predigt Sr. Maj. Kaiser Wilhelm II, letztere gehalten an Bord der „Hohenzollern“.

5.  Abmeldung  kon—
tirter  Waaren  zum
Zweck  der  Veredelung.

E.  Ermittelung

und  Feststellung  de

Zollbetrags  von  den

kontirten  Waaren.

a)  Zeitpunkt  derselen.


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Einer  Gestellung  solcher  Waaren  zur  Revision  bedarf  es  bei  der  Uebertragung  zwar
nicht,  die  Anmeldung  der  letzteren  muß  aber  gleichzeitig  mit  der  Uebernahme  der  Waare
geschehen.

830.

Sollen  Waaren  zum  Zweck  der  Verarbeitung,  Vervollkommnung  oder  Reparatur
vom  Konto  abgemeldet  werden,  so  hat  der  Abmelder  mit  der  Veredelungsdeklaration  ein
Certifikat  nach  Maßgabe  des  8  23  zu  übergeben.  Auf  Grund  des  letzteren  erfolgt  die
Abschreibung  vom  Konto.

831.

Die  Ermittelung  und  Feststellung  des  Zollbetrags  von  den  nicht  abgeschriebenen
Waaren  nach  Maßgabe  des  bestehenden  Zolltarifs  geschieht  jährlich  an  einem  von  der
Direktivbehörde  zu  bestimmenden  Zeitpunkt.  Jedoch  ist  am  Schluß  der  ersten  Hälfte
eines  jeden  Jahres  von  jedem  Kontoinhaber  eine  nach  der  im  nächstvorhergegangenen
Jahre  erwachsenen  Zollschuld  zu  bemessende  Abschlagszahlung  à  conto  der  am  Jahresschluß
  zu  bewirkenden  Abrechnung  zu  leisten.  Bei  neuerrichteten  Konten  ist  die  Abschlagszahlung
  auf  Grund  einer  von  dem  Kontoinhaber  nach  Maßgabe  seiner  Handlungsbücher
nach  dem  Muster  D  aufzustellenden  und  in  zweifacher  Ausfertigung  an  das  Amt  einzureichenden
  Abrechnung  über  die  in  dem  ersten  Semester  des  Jahres  aus  dem  Kontolager
  in  den  freien  Verkehr  getretenen  Waaren  festzustellen.

Treten  im  Laufe  einer  Kontirungsperiode  Tarifveränderungen  ein,  von  welchen
kontirte  Waaren  betroffen  werden,  so  sind  die  Konten,  soweit  als  nöthig,  mit  Ablauf  der
alten  Tarifperiode  nach  Maßgabe  der  im  §  32  enthaltenen  Bestimmungen  abzuschließen
und  es  ist  die  Aufnahme  der  Lagerbestände  zu  bewirken.  Der  Zollbetrag  für  den  hierbei
ermittelten  Absatz  kontirter  Waaren  nach  dem  Inlande  wird  jedoch  erst  bei  der  nächsten

Jahresabrechnung  erhoben.

b)  Verpflichtung  zur
Anmeldung  des
Absatzes  an  kontirten
  Waaren.

Jhc)  Revision  der  Lagerbestände.


32.

Jeder  Kontoinhaber  ist  verpflichtet,  zu  der  im  §  31  angegebenen  Zeit  an  dem  von
dem  Hauptamt  vorzuschreibenden,  ihm  bekannt  zu  machenden  Tage  die  Anschreibung  und
Abschreibung  an  kontirten  Waaren  nach  dem  Muster  I)  bei  dem  Hauptamt  schriftlich  anzumelden.
  Dieser  Deklaration  hat  derselbe  eine  Deklaration  seiner  Bestände  an  kontirten
Waaren  nach  dem  Muster  E  beizufügen,  in  welcher  diese  Bestände  übersichtlich  zu  verzeichnen
  sind.  Auch  hat  derselbe  sein  Lager  dergestalt  zu  ordnen,  daß  die  amtliche  Aufnahme
  desselben  ohne  Hinderniß  stattfinden  kann.

§  33.
Diese  Aufnahme  (§  32)  muß  stets  durch  zwei  Beamte,  von  denen  einer  ein  Mitglied
des  Hauptamts  oder  ein  Oberbeamter  ist,  erfolgen.  Es  ist  dabei  zunächst  Ueberzeugung