Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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§. 125. 
Die Strafvorschriften der §§. 123 und 124 finden auch gegen die gesetz- 
lichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen gegen die 
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen 
Genossenschaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung 
oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. 
§. 126. 
Zur Verhängung der in den §§.. 123 bis 125 angedrohten Strafen ist der 
Vorstand derjenigen Genossenschaft zuständig, zu welcher der Betriebsunternehmer 
gehört. 
Gegen die Strafverfügung des Genossenschaftsvorstandes steht den Bethei- 
ligten binnen zwei Wochen von deren Zustellung an die Beschwerde an das 
Reichs-Versicherungsamt zu. 
Die Strafen fließen in die Genossenschaftskasse. 
§. 127. 
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften und die Mitglieder der 
Genossenschaftsausschüsse zur Entscheidung über Beschwerden (§. 22 Ziffer 3), im- 
gleichen die in Gemäßheit der §§. 90 und 91 ernannten Beauftragten und Sach- 
verständigen werden, wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche 
kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe 
bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten 
bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
§. 128. 
Die im §. 127 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie 
absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche 
kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offenbaren, 
oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres 
Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebs- 
geheimnisse sind, nachahmen. 
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark erkannt werden. 
§. 129. 
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats- 
behörden, Gemeindevertretungen oder, wo solche nicht bestehen, Gemeindebehörden 
die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltungs- 
behörden, den Ortspolizeibehörden, den Gemeindebehörden und den Vertretungen 
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Zuständige Landes- 
behörden. Verwaltungs- 
exekution.
	        
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