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c) Läßt sich der Steuerbetrag, dessen Hinterziehung bewirkt oder versucht
worden, nicht feststellen, so tritt eine Geldstrafe von dreißig bis drei-
hundert Mark, im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Freiheitsstrafe ein.
d) Weiset jedoch der Angeschuldigte in dem unter b bezeichneten Falle nach,
daß er eine Defraudation nicht habe verüben können oder wollen, so
tritt nur eine Ordnungsstrafe von drei bis dreißig Mark, im Un-
vermögensfalle verhältnißmäßige Freiheitsstrafe ein.
Die unter a bis d enthaltenen Strafbestimmungen treten auch für die-
jenigen anderen Theile des Zollgebiets in Kraft, in welchen dieselben bisher nicht
eingeführt worden sind.
Artikel IV.
§. 1.
Der Bundesrath wird ermächtigt, die aus dem Betriebsjahre 1885/86
fälligen Rübenzuckersteuerkredite um drei Monate gegen eine von dem Kredit-
nehmer zu entrichtende und zur Reichskasse fließende ratirliche Vergütung von
vier Prozent der Kreditsumme zu verlängern.
§. 2.
Die Haftung der Einzelstaaten für die Sicherstellung der bewilligten Kredite
bleibt auch für die verlängerte Frist bestehen.
§. 3.
Die im §. 3 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-
Etats für 1886/87 (Reichs-Gesetzbl. 1886 S. 29), dem Reichskanzler ertheilte
Ermächtigung, Schatzanweisungen zur vorübergehenden Verstärkung des ordent-
lichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse auszugeben, wird bis zum Betrage von
einhundertfünfzig Millionen Mark ausgedehnt.
§. 4.
Die Vorschriften der §§. 4 bis 6 des vorangeführten Etatsgesetzes gelten
auch für die vermehrte Ausgabe an Schatzanweisungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Juni 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1886. 34