Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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Konsulargerichtsbarkeit) gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei 
Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen, 
soweit ihm diese Befugniß durch besondere Anordnung des Reichskanzlers er- 
theilt wird. 
§. 4.  
Als Berufungs- und Beschwerdegericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 
in Konkurssachen und in den zur streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehörenden An- 
gelegenheiten wird das deutsche Konsulargericht in Apia bestimmt. 
In dem Verfahren vor dem Berufungs- und Beschwerdegericht finden be- 
züglich der Zustellungen die für das Verfahren vor dem Konsulargericht in erster 
Instanz geltenden Vorschriften Anwendung. Eine Vertretung durch Anwälte ist 
nicht geboten. 
§. 5. 
Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte hat dafür zu 
sorgen, daß die Zustellungen in dem Schutzgebiete mit der nach den vorhandenen 
Mitteln möglichen Sicherheit erfolgen. Er erläßt die für die Ausführung er- 
forderlichen Anordnungen und überwacht deren Befolgung. 
§. 6. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in dem Verfahren vor den Gerichts- 
behörden im Schutzgebiete die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden 
Beschlüsse von Amtswegen zuzustellen. Für Beschlüsse, welche lediglich die Prozeß- 
oder Sachleitung einschließlich der Bestimmung oder Aenderung von Terminen 
betreffen, genügt die Verkündung. 
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke kann in allen Fällen 
durch den Gerichtsschreiber erfolgen. 
Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt oder der Lauf der Verjährung 
oder einer Frist unterbrochen werden, so treten die Wirkungen der Zustellung 
bereits mit der Einreichung des zuzustellenden Schriftstücks bei der Gerichtsbehörde 
ein, sofern die Zustellung demnächst bewirkt wird. 
Bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung kann die Gerichts- 
behörde anordnen, daß eine Einrückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei. 
Zustellungen außerhalb des Schutzgebietes erfolgen im Wege des Ersuchens. 
Wohnt eine Partei außerhalb des Schutzgebietes, so kann, falls sie nicht 
einen daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, angeordnet werden, 
daß sie eine daselbst wohnhafte Person zum Empfange der für sie bestimmten 
Schriftstücke bevollmächtige. Diese Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung 
erfolgen. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Zustellungs- 
bevollmächtigte ist bei der nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei 
vorher dem Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu benennen. Geschieht 
 
	        
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