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Reichs-Gesetzblatt.
№ 4.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts. Etats für das Etatsjahr 1886/87. S. 29. —
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der
Marine und der Reichseisenbahnen. S. 52.
(Nr. 1634.) Gesetz) betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr
1886/87. Vom 8. März 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
Etatsjahr 1886/87 wird, wie folgt, festgestellt:
in Ausgabe
auf 696 615 509 Mark, nämlich
auf 621 152 433 Mark an fortdauernden, und
auf 75 463 076 Mark an einmaligen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 696 615 509 Mark.
§. 2.
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1886 bis 31. März 1887
wird auf 132 000 Mark festgestellt.
§. 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von siebzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.
Reichs. Gesetzbl. 1886. 6
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1886.