Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

  
g. 6. 
Die Verschiedenheit der Besteuerung im Innern der einzelnen Vereinslande mache es 
serner erforderlich, vor der Hand noch von einigen Gegenständen beim Uebergange derlelben 
aus dem Thüringischen Vereinsgebiete nach einigen der zum Gesanmmt-Zollvereine gehoͤrigen 
Länder, so wie beim llbergange aus diesen nach jenem, eine Ausgleichungsabgabe eintreten 
zu lassen. 
Diese Gegenstände sind: 
2) Bler und geschrote#es Mal), wovon bei dem Uebergange aus den zum Thöringenschen 
Zell- und Handelsvereine gehörigen Staaten, sonach auch aus Unseren, Landen 
nach den Königreichen Bapern und Wüctemberg, 
b) Taback, Traubenmost und Wein, wovon bei dem Uebergange aus den Knigreichen 
Bapyern, Würkemberg und dem Großberzogthune Hessen nach den zum Thüringenschen 
Zoll= und Handclsvereine gebörigen Ländern, miehin auch nach Unseren Landen, und 
c) Brannewein, von welchem bei dem Uebergange aus den Königreichen Bayern und 
Würccemberg, dem Kurfürsienehume und Großberzogehume Hessen nach den Thüringen-= 
schen zollvereinten Landern, demnach auch für Unsere Lande 
biejenigen Ausgleichunge-Abgaben erboben werden, welche aus dem Auhange zum Zoll-Ta- 
rise (6. 9.) zu erseben sid. — 
. 7. 
Der Uebergang dieser Gegenstände aus und nach den genannten Ländern (. 6. u. h. e.) 
darf nur auf den gewöhnlichen Land= und Heerstraßen ersolgen, und die Ausgleichungs-Ab- 
ghabe muß bis auf Weiteres bei den dalelbst an den Binnengrenzen zu errichtenden Hebe- 
und Absertigungsstellen emrichtet werden. 
*s7ie 
Bei diesen Absertigungsstellen muß auch Lie Anmelbung lolcher Gegenstände, welche 
nach dem Jolltarise einer Eingangs= oder Ausgangssteuer unkerliegen, beim Uebergange aus 
den Königlich Bayerischen oder Wurtembergischen Landen, in das Gebiet des Thüringenschen 
Vereins oder umgekehrt, unter Vorseigung der Frachtbriese oder Transportzettel, ersolgen. 
Auf den Verkehr mit rohen Producten in geringeren Quantitäten, so wie auf den klei- 
neren Grenz= und Mark'verkehr und auf das Gepäck von Reisenden finder obige Bestim- 
mung keine Anwendung. 
. 
Bel dem Eingange wird von scemden Echeugnisen ber Nacur und Kunst eine Ein. m. Abgaben vom 
gangs · Abgabe in deren Höbe, 6 wie die von jener ganz befreiten Gegenstände die in Hosss 
einem Auhang be abg Rolle(der Zoll. Tarif unterir. J.pnachweiset, 1 #lndengsse 
  
 
	        
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