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(Nr. 1642.) Gesetz, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben.
Vom 28. März 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Verordnung vom 22. Dezember 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 571) tritt
insoweit außer Kraft, als dieselbe der Heranziehung des außerdienstlichen Ein-
kommens der im Offiziersrang stehenden Militärpersonen, sowie der Pension der
zur Disposition gestellten Offiziere zu den Gemeindeabgaben entgegensteht.
§. 2.
Ueber die Heranziehung des außerdienstlichen Einkommens der im Offiziersrang
stehenden Militärpersonen und der Pension der zur Disposition gestellten Offiziere
zu den Gemeindeabgaben Bestimmung zu treffen, wird der Landesgesetzgebung
überlassen.
§. 3.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. März 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.