Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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(Nr. 1642.) Gesetz, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben. 
Vom 28. März 1886. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die Verordnung vom 22. Dezember 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 571) tritt 
insoweit außer Kraft, als dieselbe der Heranziehung des außerdienstlichen Ein- 
kommens der im Offiziersrang stehenden Militärpersonen, sowie der Pension der 
zur Disposition gestellten Offiziere zu den Gemeindeabgaben entgegensteht. 
§. 2. 
Ueber die Heranziehung des außerdienstlichen Einkommens der im Offiziersrang 
stehenden Militärpersonen und der Pension der zur Disposition gestellten Offiziere 
zu den Gemeindeabgaben Bestimmung zu treffen, wird der Landesgesetzgebung 
überlassen. 
§. 3. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. März 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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