Reichs-Gesetzblatt.
№ 9.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben- und Bleizucker-
fabriken. S. 69.
(Nr. 1646.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben- und
Bleizuckerfabriken. Vom 12. April 1886.
Auf Grund des §. 120 Absatz 3 und des §. 139a Absatz 1 der Gewerbe-
ordnung hat der Bundesrath folgende Vorschriften über die Einrichtung und den
Betrieb der Bleifarben- und Bleizuckerfabriken erlassen:
§. 1.
Sämmtliche Arbeitsräume der Anlagen, in welchen Bleifarben oder Blei-
zucker hergestellt werden, müssen geräumig und hoch hergestellt, kräftig ventilirt,
feucht und rein gehalten werden. Das Eintreten bleihaltigen Staubes sowie
bleihaltiger Gase und Dämpfe in dieselben muß durch geeignete Vorrichtungen
verhindert werden.
§. 2.
Staub entwickelnde Apparate müssen an allen Fugen durch dicke Lagen
von Filz oder Wollenzeug oder durch Vorrichtungen von gleicher Wirkung so
abgedichtet sein, daß das Eindringen des Staubes in den Arbeitsraum ver-
hindert wird.
Apparate dieser Art müssen mit Einrichtungen versehen sein, welche eine
Spannung der Luft in denselben verhindern. Sie dürfen erst dann geöffnet
werden, wenn der in ihnen entwickelte Staub sich abgesetzt hat und völlig ab-
gekühlt ist.
§. 3.
Beim Trockenmahlen, Packen, Beschicken und Entleeren der Glätte- und
Mennigeöfen, beim Mennigebeuteln und bei sonstigen Operationen, bei welchen
das Eintreten von Staub in den Arbeitsraum stattfinden kann, muß durch
Absauge- und Abführungsvorkehrungen an der Eintrittsstelle die Verbreitung des
Staubes in den Arbeitsraum verhindert werden.
Reichs-Gesetzbl. 1886. 13
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1886.