Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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a) eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft stattfindet und der Staats- 
anwalt von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten 
Beamten aus der Zahl der in den Schutzgebieten befindlichen 
Kaiserlichen Beamten oder der zur Ausübung der Rechtsanwalt- 
schaft zugelassenen Personen oder der sonstigen achtbaren Gerichts- 
eingesessenen zu bestellen ist, 
b) soweit es die Verhältnisse gestatten, eine Voruntersuchung geführt 
wird, deren Regelung besonderer Kaiserlicher Verordnung vor- 
behalten bleibt, 
c) an der Hauptverhandlung außer dem zur Ausübung der Gerichts- 
barkeit ermächtigten Beamten vier Beisitzer Theil zu nehmen haben, 
d) im Uebrigen die Vorschriften Anwendung finden, welche für die 
im §. 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten 
Strafsachen gelten; 
4. als Berufungs- und Beschwerdegericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 
in Konkurssachen und in den zur streitigen Gerichtsbarkeit nicht ge- 
hörenden Angelegenheiten das hanseatische Oberlandesgericht oder ein 
deutsches Konsulargericht, und in Rechtssachen, bei welchen Eingeborene 
als Beklagte oder Angeschuldigte betheiligt sind, ein Gerichtshof im 
Schutzgebiet bestimmt und in dem Verfahren vor dem Berufungs- 
oder Beschwerdegericht der Anwaltszwang ausgeschlossen werden; 
5. für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kostenwesen ein- 
fachere Bestimmungen vorgeschrieben werden. 
§. 4. 
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- 
standes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 599) findet für die Schutzgebiete mit der Maßgabe Anwendung, daß dasselbe 
durch Kaiserliche Verordnung auch auf andere Personen, als auf Reichsangehörige 
ausgedehnt werden kann und an Stelle des Bundeskonsuls der von dem Reichs- 
kanzler zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes ermächtigte 
Beamte tritt. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Berlin, den 17. April 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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