Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

2  Abkhuitt.  Etaatsangehörigleit  in  einem  Bunbesfinate.  8  7.  23

Tıe  Zuftimmmhg  farın  eriegt  werben,  jowohl  dann,  weun  der  Kann
fih  weigert,  die  Zutimmung  zu  erteilen,  af&  auch  dann,  weun  er  wegen
Krankheit,  Abweiengeit  u.  dgl.  eine  Grilärung  nicht  abgeben  fann.

10.  Tie  Zuftändigfeit,  das  Beriahren  und  bie  jahlihe  BSürdigung
richtet  ji  im  übrigen  nach  ben  bürgerlihredhtlichen  Gejtimmungen.

Zuftändig  it  das  Bormundicaftsgericht,  in  befien  Bezirk  der  Chemann
  ieinen  Bohnmjig  oder  in  Ermangelung  eines  inländischen  Kohnfige3
  iciuen  Anujenihalt  hat.

Jh  der  Mann  ein  Teuticher  und  Hat  er  im  Inland  weder  Eohniig
no  Aufenthalt,  jo  ift  Das  Gericht  zuftändig,  in  befien  Bezirk  der  Mann
feinen  legten  infändiihen  Zohufig  hatte.  Jr  Ermangelung  eines  jolchen
Tofniiges  wird  das  zujtändige  Gericht,  falls  ber  Ehemamı  einem
Bunbeäfteat  angehört,  von  der  Landesjuftizperivaltung,  andernfall3  von
Dem  Keidhslanzler  beftimmt.

Sat  der  Kann  die  KReihsangehörigleit  verloren,  fo  if,  wenn  Der
Baun  ım  Jniand  weder  Rofniig  noch  Aufenthalt  kat,  das  Gericht  zu-Rändig,
  in  deiien  Bezirk  die  Arau  ihren  Zohmiig  oder  in  GErnangelung
eines  ınländiihen  Zohmiiges  ıyren  Autentbalt  Hat  (S£  45  mit  36  5b.:.

Gegen  die  Entiheibung  des  Rormundichartzgerichtes  if  Seidywerde
zum  Sandgerihte  zulänig,  die  jormohl  dem  Chemanne  als  der  GEfefran
zuteht  35  19  und  HD  58.1.  Ter  Beihlub  des  Beidmwerdegerichtes  Tarın
Durch  weitere  Beschwerde  angeiochten  werden,  die  in  Bayern  an  Da3
Sherfte  Laudesgeriht  geht  und  nur  dann  zuläflig  if,  wenn  die  Gntiheidung
  aui  einer  Berlegung  Des  Geieges  beruht  %  27  4368.  mit
Art.  42  Abi.  3  bayer.  AI.GEG,.  Eiche  dagegen  Aum.  13  zu  $  19.

fiber  die  Zorm  der  Beihwerde  i.  $  21  59.

Das  Seieh  beftimmt  nicht,  unter  welden  fadhlichen  Borausiehungen
Da3  Bericht  die  mangelnde  Zuftinmumg  des  Ehemannes  zu  erjegen  hat.
Tem  Gerichte  ift  die  freie  Würdigung  des  Eachverhaltes  überlaiien.  Im
Anidhlutje  an  die  in  ben  $$  113,  1908,  1358,  1379,  1402  und  1447  898.
aufgeitellien  Zorausfegungen  wird  das  Gericht  die  Zuftimmung  dann  zu
erteilen  Haben,  wenn  die  Auinahme  im  ntereffe  der  yrauı  liegt,  oder
wenn  Die  Zuftimmumng  ohne  einen  wichtigen  oder  ohne  emen  ausreichen
den  Srund  venveigert  wird.

Sf  die  sehlende  Zuftimmung  des  Mannes  zum  Aufnahmeantrag
einer  Eheiran  duch  das  ormunbjhcitsgericht  eriett,  jo  Hat  die  Bezirt
verwaltungsbehörde  fehtzuitellen,  daß  die  Erlegung  rechtsfräjtig  iit  (Boll3B.
Kr.  8  abi.  2).

11.  Unter  elterliher  Gewalt  ift  zu  verfichen  bad  Recht  und  die

Eifiht,  tur  Berion  und  Rermögen  des  Kindes  zu  Torgen,  inSbelondere

abe:  da=  Kind  zu  vertreten.  Tie  elterlihe  Gewalt  endigt  mit  ber  Kınderjährisfeı

  5  1626,  1627,  160  BI;  Die  elterlide  Gewalt  ftebı  zunädhtt

  dem  Baier  zu  35  1627,  1699  BGB.,;  der  Mutter  fteht  jie  zu,

wenn  Die  Borauziegungen  Des  $  16841  BGB.  vorliegen,  wem  nämlich
a)  ber  Bater  geitorben  ober  fire  tot  erflärt  Kt;

Pi  Ad  Zaıer  die  elterliche  Gewalt  verwirkt  Hat  und  die  Ehe  nur
geiökt  fl.

Gemäh  $  16W  BB.  verwictt  der  Bater  bie  elterlihe  Gewalt,
wenn  er  ivegen  eines  an  Dem  Kinde  verübıen  Berbrechens  ober  vor-