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Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutzgebiet nicht ihren
Sitz haben, und für Mitbetheiligte, welche nicht eine Gesellschaft bilden, deren
Vertretung gesetzlich geregelt ist.
Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist die Bergbehörde befugt, den
Vertreter zu bestellen.
§. 4.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Gerechtsame
auf die Gewinnung von Mineralien der im §. 1 bezeichneten Art, welche von
Dritten vor dem Erlaß der Verfügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars
für das südwestafrikanische Schutzgebiet vom 19. April 1886 rechtsgültig erworben
sind, werden durch die im §. 1 genannte Bestimmung nicht berührt.
Die Grenzen der Gebiete, auf welchen solche Rechte Dritter bestehen, sind
festzustellen.
§. 5.
Die nach §. 4 Berechtigten haben mit der Ausbeutung ihrer Gerechtsame
innerhalb zweier Jahre vom Erlaß dieser Verordnung an zu beginnen. Ist bis
zum Ablauf dieser Frist ein ordnungsmäßiger Betrieb zur Ausbeutung der erlangten
Gerechtsame überhaupt nicht oder nicht in einer dem Umfang derselben entsprechenden
Weise im Gange, so sind die Gerechtsame erloschen.
II. Die Aussuchung und Gewinnung von Gold, Golderzen und
Edelsteinen.
§. 6.
Für die Aufsuchung. und Gewinnung von Gold, Golderzen und Edelsteinen
finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung:
§. 7.
Das Schürfen ist nur in denjenigen Theilen des Schutzgebietes gestattet,
welche von der Bergbehörde im Einverständniß mit dem Kaiserlichen Kommissar
durch öffentliche Bekanntmachung für den Bergbau eröffnet werden.
§. 8.
Die Schürferlaubniß wird von der Bergbehörde nach ihrem Ermessen
und zwar für die Dauer von sechs Monaten ertheilt. Für dieselbe ist monatlich
von der Ertheilung ab im Voraus eine Gebühr von zehn Mark zu entrichten.
Wird die Gebühr nicht bei der Fälligkeit gezahlt, so ist die Schürferlaubniß er-
loschen. Die Ertheilung der Schürferlaubniß sowie das Erlöschen derselben ist
von der Bergbehörde öffentlich bekannt zu machen.
§. 9.
Für jeden der nach §. 7 dem Schürfen eröffneten Gebietstheile wird ein
Schürfregister geführt. In dasselbe ist einzutragen: