Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutzgebiet nicht ihren 
Sitz haben, und für Mitbetheiligte, welche nicht eine Gesellschaft bilden, deren 
Vertretung gesetzlich geregelt ist. 
Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist die Bergbehörde befugt, den 
Vertreter zu bestellen. 
§. 4. 
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Gerechtsame 
auf die Gewinnung von Mineralien der im §. 1 bezeichneten Art, welche von 
Dritten vor dem Erlaß der Verfügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars 
für das südwestafrikanische Schutzgebiet vom 19. April 1886 rechtsgültig erworben 
sind, werden durch die im §. 1 genannte Bestimmung nicht berührt. 
Die Grenzen der Gebiete, auf welchen solche Rechte Dritter bestehen, sind 
festzustellen. 
§. 5. 
Die nach §. 4 Berechtigten haben mit der Ausbeutung ihrer Gerechtsame 
innerhalb zweier Jahre vom Erlaß dieser Verordnung an zu beginnen. Ist bis 
zum Ablauf dieser Frist ein ordnungsmäßiger Betrieb zur Ausbeutung der erlangten 
Gerechtsame überhaupt nicht oder nicht in einer dem Umfang derselben entsprechenden 
Weise im Gange, so sind die Gerechtsame erloschen. 
II. Die Aussuchung und Gewinnung von Gold, Golderzen und 
Edelsteinen. 
§. 6. 
Für die Aufsuchung. und Gewinnung von Gold, Golderzen und Edelsteinen 
finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung: 
§. 7. 
Das Schürfen ist nur in denjenigen Theilen des Schutzgebietes  gestattet, 
welche von der Bergbehörde im Einverständniß mit dem Kaiserlichen Kommissar 
durch öffentliche Bekanntmachung für den Bergbau eröffnet werden. 
§. 8. 
Die Schürferlaubniß wird von der Bergbehörde nach ihrem Ermessen 
und zwar für die Dauer von sechs Monaten ertheilt. Für dieselbe ist monatlich 
von der Ertheilung ab im Voraus eine Gebühr von zehn Mark zu entrichten. 
Wird die Gebühr nicht bei der Fälligkeit gezahlt, so ist die Schürferlaubniß er- 
loschen. Die Ertheilung der Schürferlaubniß sowie das Erlöschen derselben ist 
von der Bergbehörde öffentlich bekannt zu machen. 
§. 9. 
Für jeden der nach §. 7 dem Schürfen eröffneten Gebietstheile wird ein 
Schürfregister geführt. In dasselbe ist einzutragen:
	        
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