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soll eine vorherige Anhörung desselben erfolgen, wenn für das öffentliche Gruben-
gebiet Verordnungen über die Wasserbenutzung und über Maßregeln zur Auf-
rechterhaltung der öffentlichen Ordnung erlassen werden.
§. 46.
Beschwerden gegen Entscheidungen der Bergbehörde sind an den Kaiser-
lichen Kommissar für das Schutzgebiet zu richten, welcher über dieselben endgültig
entscheidet.
IV. Strafbestimmungen.
§. 47.
Mit Geldstrafe bis zu viertausend Mark oder mit Gefängniß bis zu vier
Monaten wird gestraft:
1. wer unbefugt auf die im §. 1 dieser Verordnung bezeichneten Mineralien
Schürf- oder Gewinnungsarbeiten treibt;
2. wer unbefugt ein Schürfmerkmal aufstellt;
3. wer die im §. 16 dieser Verordnung vorgeschriebene Anzeige von einem
Funde unterläßt.
§. 48.
Der Schürfer, welcher wider besseres Wissen bei der Bergbehörde die un-
wahre Anzeige, daß er Gold gefunden habe, erstattet, wird mit Geldstrafe bis zu
zweitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten gestraft.
V. Schlußbestimmungen.
§. 49.
Die im §. 4 bezeichneten Berechtigten haben einen Betrag von sechs Pro-
zent des Werthes der auf ihren Gebieten erfolgten Förderung der im §. 1 be-
zeichneten Mineralien als Kostenbeitrag für die Bergverwaltung zu zahlen. Dieser
Betrag kann von der Bergbehörde mit Zustimmung des Kaiserlichen Kommissars
bis zu zehn Prozent erhöht werden.
Ueber die Förderung ist von den Berechtigten Buch zu führen. Die
Einsicht in die Bücher ist der Bergbehörde jederzeit gestattet.
§. 50.
Der Bergbau, welcher auf Grund einer nach Maßgabe dieser Verordnung
erfolgten Verleihung betrieben wird, kann von der deutschen Kolonialgesellschaft
für Südwestafrika mit einer Steuer bis zu fünf Prozent des Werthes der För-
derung belegt werden. In diesem Falle kommt Absatz 2 des vorigen Para-
graphen zur Anwendung.
Reichs.- Gesetzbl. 1888. 26