— 133 —
Reichs-Gesetzblatt.
No 19.
Inhalt: Gesetz, betreffend die unter Ausschluß der Oeffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen. S. 133.—
Freundschaftsvertrag zwischen dem Reich und dem Freistaat Ecuador. S. 136.
(Nr 1792.) Gesetz, betreffend die unter Ausschluß der Oeffentlichkeit stattfindenden Gerichts-
verhandlungen. Vom 5. April 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Die §§. 173 bis 176 und §. 195 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden
durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:
§. 173.
In allen Sachen kann durch das Gericht für die Verhandlung
oder für einen Theil derselben die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden,
wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der
Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt.
§. 174.
Die Verkündung des Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich.
Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann für die Ver-
kündung der Urtheilsgründe oder eines Theiles derselben die Oeffentlichkeit
ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der Staatssicherheit
oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt.
§. 175.
Die Verhandlung über die Ausschließung der Oeffentlichkeit findet
in nicht öffentlicher Sitzung statt, wenn ein Betheiligter es beantragt
oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, welcher
die Oeffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden. Bei
der Verkündung ist anzugeben, ob die Ausschließung wegen Gefährdung
Reichs.- Gesetzbl. 1888. 31
Ausgegeben zu Berlin den 10. April 1888.