Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

— 133 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 19. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die unter Ausschluß der Oeffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen. S. 133.— 
Freundschaftsvertrag zwischen dem Reich und dem Freistaat Ecuador. S. 136. 
  
  
  
  
(Nr 1792.) Gesetz, betreffend die unter Ausschluß der Oeffentlichkeit stattfindenden Gerichts- 
verhandlungen. Vom 5. April 1888. 
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Die §§. 173 bis 176 und §. 195 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden 
durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: 
§. 173. 
In allen Sachen kann durch das Gericht für die Verhandlung 
oder für einen Theil derselben die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden, 
wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der 
Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt. 
§. 174. 
Die Verkündung des Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich. 
Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann für die Ver- 
kündung der Urtheilsgründe oder eines Theiles derselben die Oeffentlichkeit 
ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der Staatssicherheit 
oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt. 
§. 175. 
Die Verhandlung über die Ausschließung der Oeffentlichkeit findet 
in nicht öffentlicher Sitzung statt, wenn ein Betheiligter es beantragt 
oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, welcher 
die Oeffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden. Bei 
der Verkündung ist anzugeben, ob die Ausschließung wegen Gefährdung 
Reichs.- Gesetzbl. 1888.                                                     31 
Ausgegeben zu Berlin den 10. April 1888.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.