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Reichs-Gesetzblatt.
W23.
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen
Währung innerhalb sächsischer Grenzbezirke. S. 171. — Bekanntmachung, betreffend die Ein.
richtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Cigarren bestimmten Anlagen. S. 172.
(Nr. 1801.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen
der österreichischen Währung innerhalb sächsischer Grenzbezirke. Vom
30. April 1888.
In Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen — Bekannt-
machung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) — hat der Bundesrath
genehmigt, daß die Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb der
Zollgrenzbezirke der Königlich sächsischen Hauptzoll= beziehungsweise Hauptsteuer-
ämter Zittau, Bautzen, Schandau, Freiberg, Annaberg und Eibenstock auch
ferner in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen.
Berlin, den 30. April 1888.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1888. 39
Ausgegeben zu Berlin den 12. Mai 1888.