Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

— 171 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
W23. 
  
  
  
— 
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen 
Währung innerhalb sächsischer Grenzbezirke. S. 171. — Bekanntmachung, betreffend die Ein. 
richtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Cigarren bestimmten Anlagen. S. 172. 
  
(Nr. 1801.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen 
der österreichischen Währung innerhalb sächsischer Grenzbezirke. Vom 
30. April 1888. 
In Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen — Bekannt- 
machung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) — hat der Bundesrath 
genehmigt, daß die Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb der 
Zollgrenzbezirke der Königlich sächsischen Hauptzoll= beziehungsweise Hauptsteuer- 
ämter Zittau, Bautzen, Schandau, Freiberg, Annaberg und Eibenstock auch 
ferner in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen. 
Berlin, den 30. April 1888. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bismarck. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1888. 39 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Mai 1888.
	        
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