Metadata : Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

94  II.  6.  Bekämpfung  der  Krankheiten.

demnach  kein  Zeichen  von  Syphilie,  Skrofulose,  Rhachitis  oder  irgend  einer  anderen  konstitutionellen  Krankheit
an  sich  haben.  ,  .

&  6.  Lymphe  von  Wiedergeimpften  darf  nur  im  Notfall  und  nie  zum  Impfen  von  Erstimpflingen  zur
Anwendung  kommen.  ,  ,  .

Die  Prüfung  des  Gesundheitszustandes  eines  wiedergeimpften  Abimpflings  muss  mit  besonderer  Sorgfalt
nach  Massgabe  der  in  $  5  angegebenen  Gesichtspunkte  geschehen.

8  7.  Jeder  Implarzt  hat  aufzuzeichnen,  von  wo  und  wann  er  seine  Lymphe  erbalten  hat.  Insbesondere  hat
er,  wenn  er  Lymphe  zur  späteren  eigenen  Verwendung  oder  zur  Abgabe  an  andere  Ärzte  aufbewahren  N  a  en
Namen  der  Impflinge,  von  denen  die  Lymphe  abgenoramen  worden  ist,  und  den  Tag  der  erfolgten  na  nie
aufzuzeichnen.  Die  Lymphe  selbst  ist  derart  zu  bezeichnen,  dass  später  über  die  Abstammung  derselben  ein
Zweifel  nicht  entstehen  kann.  ,

Die  Aufzeichnungen  sind  bis  zum  Schlusse  des  nachfolgenden  Kalenderjahres  aufzubewahren,  j

8  8.  Die  Abnahme  der  Lymphe  darf  nicht  später  als  am  gleichnamigen  Tage  der  auf  die  Impfung
folgenden  Woche  stattfinden.  .  .  .  f

Die  Blattern,  welche  zur  Entnahme  der  Lymphe  dienen  sollen,  müssen  reif  und  unverletzt  sein  und  au
einem  nur  mässig  entzündeten  Boden  stehen.  .  ,  .

Blattern,  welche  den  Ausgangspunkt  für  Rotlauf  gebildet  haben,  dürfen  in  keinem  Falle  zum  Abimpfen
benutzt  werden.  "

Mindestens  eine  Blatter  muss  am  Impfling  uneröffnet  bleiben.‘

8  9.  Die  Eröffnung  der  Blattern  geschieht  durch  Stiche  oder  Schnittchen.  ,

Das  Quetschen  der  Blattern  oder  das  Drücken  ihrer  Umgebung  zur  Vermehrung  der  Lymphmenge  ist
zu  vermeiden,

8  10.  Nur  solche  Lymphe  darf  benutzt  werden,  welche  freiwillig  austritt  und,  mit  blossem  Auge  betrachtet,
  weder  Blut  noch  Eiter  enthält.

Übelriechende  oder  sehr  dünnflüssige  Lymphe  ist  zu  verwerfen.  .  ,  ,

8  11.  Nur  reinstes  Glyzerin  darf  mit  der  Lymphe  vermischt  werden,  Die  Mischung  soll  mittelst  eines
reinen  Glasstabs  geschehen.

C.  Ausführung  der  Impfung  und  Wiederimpfung.

$  12.  Die  zu  impfenden  Kinder  sind  vom  Impfarzte  vor  der  Impfung  zu  besichtigen;  auch  sind  die
begleitenden  Angehörigen  über  den  Gesundheitszustand  der  Impflinge  zu  befragen.

Kinder,  welche  an  schweren  akuten  oder  chronischen,  die  Ernährung  stark  beeinträchtigenden  oder  die
Säfte  verändernden  Krankheiten’  leiden,  sollen  in  der  Regel  nicht  geimpft  und  nicht  wiedergeimpft  werden.

Ausnahmen  sind  ınamentlich  beim  Auftreten  der  natürlichen  Pocken)  gestattet  und  werden  dem  Ermessen
des  Impfarztes  anheimgegeben.  .

$  13.  Die  Impfung  ist  als  eine  chirurgische  Operation  anzuseben  und  mit  voller  Anwendung  aller  Vorsichtsmassregeln
  auszuführen,  welche  geeignet  sind,  Wundinfektionskrankheiten  fernzuhalten;  insbesondere  hat  der
Impfarzt  sorgfältig  auf  die  Reinheit  seiner  Hände,  der  Impfinstrumente  und  der  Impfstelle  Bedacht  zu  nehmen;
auch  ist  der  Lymphevorrat  während  der  Impfung  durch  Bedecken  vor  Verunreinigung  zu  schützen.

$  14.  Die  Tierlymphe  ist  tunlichst  bald  nach  dem  Empfange  zu  verimpfen,  bis  zum  Gebrauche  aber  an
einem  kühlen  Orte  und  vor  Licht  geschützt  aufzubewahren.  Die  Lymphe  darf  durch  Zusätze  von  Gilyzerin,
Wasser  oder  anderen  Stoffen  nicht  verdünnt  werden.

$  15.  Zur  Impfung  eines  jeden  Impflinges  sind  nur  Instrumente  zu  benutzen,  welche  durch  trockene  oder
feuchte  Hitze  (Ausglühen,  Auskochen)  oder  durch  Alkoholbehandlung  keimfrei  gemacht  sind,

Die  jedesmal  für  den  Gebrauch  notwendige  Menge  von  Lymphe  kann  entweder  unmittelbar  aus  dem
Glasgefässe  mit  dem  Impfinstrument  entnommen  oder  auf  ein  keimfreies  Glasschälchen  gebracht  werden.  Beim
Gebrauche  von  Haarröhrchen  kann  sie  auch  unmittelbar  aus  einem  solchen  auf  das  Instrument  getropft  werden.
$  16.  Die  Impfung  wird  der  Regel  nach  auf  einem  Oberarme  vorgenommen  und  zwar  bei  Erstimpflingen
  auf  dem  rechten,  bei  Wiederimpflingen  auf  dem  linken.  Es  genügen  4  seichte  Schnitte  von  höchstens
lcm  Länge.  Die  einzelnen  Impfschnitte  sollen  mindestens  2  cm  von  einander  entfernt  liegen.  Stärkere  Blutungen
beim  Impfen  sind  zu  vermeiden.  Einmaliges  Einstreichen  der  Lymphe  in  die  durch  Anspannen  der  Haut  klaffend
gehaltenen  Wunden  ist  im  allgemeinen  ausreichend.

Das  Auftragen  der  Lymphe  mit  dem  Pinsel  ist  verboten.
Übrig  gebliebene  Mengen  von  Lymphe  dürfen  nicht  in  das  Gefäss  zurückgefüllt  oder  zu  späteren
Impfungen  verwendet  werden.

17.  Die  Erstimpfung  hat  als  erfolgreich  zu  gelten,  wenn  mindestens  eine  Pustel  zur  regelmässigen
Entwicke  ung  gekommen  ist.  Bei  der  Wiederimpfung  genügt  für  den  Erfolg  schon  die  Bildung  von  Knötchen
oder  Bläschen  an  den  Impfstellen.

$  18.  Der  Impfarzi  ist  verpflicht:  t,  etwaige  Störungen  des  Impfverlaufs  und  jede  wirkliche  oder  angebliche

  Nachkrankheit,  soweit  sie  ihm  bekannt  werden,  tunlichst  genau  festzustellen  und  an  zuständiger  Stelle
sofort  anzuzeigen.

D.  Privatimpfungen,

$  19.  Die  Vorschriften  des  8  I  Abs.  3  sowie  der  85  4  bis  18  gelten  auch  für  Privatimpfungen.