Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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Tages  angefertigten  Cigarren  vorhanden  sein.  Alles  weitere  Lagern  von  Taback
und  Halbfabrikaten,  sowie  das  Trocknen  von  Taback,  Abfällen  und  Wickeln  in
den  Arbeitsräumen  auch  außerhalb  der  Arbeitszeit  ist  untersagt.

.  7.

Die  Arbeitsräume  müssen  täglich  zweimal  mindestens  eine  halbe  Stunde
lang,  und  zwar  während  der  Mittagspause  und  nach  Beendigung  der  Arbeitszeit,
durch  vollständiges  Oeffnen  der  Fenster  und  der  nicht  in  Wohn-,  Schlaf-,  Kochoder
  Vorrathsräume  führenden  Thüren  gelüftet  werden.  Während  dieser  Zeit
darf  den  Arbeitern  der  Aufenthalt  in  den  Arbeitsräumen  nicht  gestattet  werden.

.  8.

Die  Fußböden  und  Arbeitstische  müssen  täglich  mindestens  einmal  durch
Abwaschen  oder  feuchtes  Abreiben  vom  Staube  gereinigt  werden.

K.  9.

Kleidungsstücke,  welche  von  den  Arbeitern  für  die  Arbeitszeit  abgelegt
werden,  sind  außerhalb  der  Arbeitsräume  aufzubewahren.  Innerhalb  der  Arbeitsräume
  ist  die  Aufbewahrung  nur  gestattet,  wenn  dieselbe  in  ausschließlich  dazu
bestimmten  verschließbaren  Schränken  erfolgt.  Die  letzteren  müssen  während  der
Arbeitszeit  geschlossen  sein.

S.  10.

Auf  Antrag  des  Unternehmers  können  Abweichungen  von  den  Vorschriften
der  §#9.  3,  5)  7  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zugelassen  werden,  wenn
die  Arbeitsräume  mit  einer  ausreichenden  Ventilationseinrichtung  versehen  sind.

Desgleichen  kann  auf  Antrag  des  Unternehmers  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  eine  geringere  als  die  im  8.  3  vorgeschriebene  Höhe  für  solche
Arbeitsräume  zugelassen  werden,  in  welchen  den  Arbeitern  ein  größerer  als  der
im  §.  5  vorgeschriebene  Luftraum  gewährt  wird.

S.  11.

Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  ist  nur
gestattet,  wenn  die  nachstehenden  Vorschriften  beobachtet  werden:

1.  Arbeiterinnen  und  jugendliche  Arbeiter  müssen  im  unmittelbaren  Arbeitsverhältniß
  zu  dem  Betriebsunternehmer  stehen.  Das  Annehmen  und
Ablohnen  derselben  durch  andere  Arbeiter  oder  für  deren  Rechnung  ist
nicht  gestattet.

2.  Für  männliche  und  weibliche  Arbeiter  müssen  getrennte  Aborte  mit
besonderen  Eingängen  und,  sofern  vor  Beginn  und  nach  Beendigung
der  Arbeit  ein  Wechseln  der  Kleider  stattfindet,  getrennte  Aus=  und
Ankleideräume  vorhanden  sein.