94 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten.
demnach kein Zeichen von Syphilie, Skrofulose, Rhachitis oder irgend einer anderen konstitutionellen Krankheit
an sich haben. , .
& 6. Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im Notfall und nie zum Impfen von Erstimpflingen zur
Anwendung kommen. , , .
Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wiedergeimpften Abimpflings muss mit besonderer Sorgfalt
nach Massgabe der in $ 5 angegebenen Gesichtspunkte geschehen.
8 7. Jeder Implarzt hat aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe erbalten hat. Insbesondere hat
er, wenn er Lymphe zur späteren eigenen Verwendung oder zur Abgabe an andere Ärzte aufbewahren N a en
Namen der Impflinge, von denen die Lymphe abgenoramen worden ist, und den Tag der erfolgten na nie
aufzuzeichnen. Die Lymphe selbst ist derart zu bezeichnen, dass später über die Abstammung derselben ein
Zweifel nicht entstehen kann. ,
Die Aufzeichnungen sind bis zum Schlusse des nachfolgenden Kalenderjahres aufzubewahren, j
8 8. Die Abnahme der Lymphe darf nicht später als am gleichnamigen Tage der auf die Impfung
folgenden Woche stattfinden. . . . f
Die Blattern, welche zur Entnahme der Lymphe dienen sollen, müssen reif und unverletzt sein und au
einem nur mässig entzündeten Boden stehen. . , .
Blattern, welche den Ausgangspunkt für Rotlauf gebildet haben, dürfen in keinem Falle zum Abimpfen
benutzt werden. "
Mindestens eine Blatter muss am Impfling uneröffnet bleiben.‘
8 9. Die Eröffnung der Blattern geschieht durch Stiche oder Schnittchen. ,
Das Quetschen der Blattern oder das Drücken ihrer Umgebung zur Vermehrung der Lymphmenge ist
zu vermeiden,
8 10. Nur solche Lymphe darf benutzt werden, welche freiwillig austritt und, mit blossem Auge betrachtet,
weder Blut noch Eiter enthält.
Übelriechende oder sehr dünnflüssige Lymphe ist zu verwerfen. . , ,
8 11. Nur reinstes Glyzerin darf mit der Lymphe vermischt werden, Die Mischung soll mittelst eines
reinen Glasstabs geschehen.
C. Ausführung der Impfung und Wiederimpfung.
$ 12. Die zu impfenden Kinder sind vom Impfarzte vor der Impfung zu besichtigen; auch sind die
begleitenden Angehörigen über den Gesundheitszustand der Impflinge zu befragen.
Kinder, welche an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark beeinträchtigenden oder die
Säfte verändernden Krankheiten’ leiden, sollen in der Regel nicht geimpft und nicht wiedergeimpft werden.
Ausnahmen sind ınamentlich beim Auftreten der natürlichen Pocken) gestattet und werden dem Ermessen
des Impfarztes anheimgegeben. .
$ 13. Die Impfung ist als eine chirurgische Operation anzuseben und mit voller Anwendung aller Vorsichtsmassregeln
auszuführen, welche geeignet sind, Wundinfektionskrankheiten fernzuhalten; insbesondere hat der
Impfarzt sorgfältig auf die Reinheit seiner Hände, der Impfinstrumente und der Impfstelle Bedacht zu nehmen;
auch ist der Lymphevorrat während der Impfung durch Bedecken vor Verunreinigung zu schützen.
$ 14. Die Tierlymphe ist tunlichst bald nach dem Empfange zu verimpfen, bis zum Gebrauche aber an
einem kühlen Orte und vor Licht geschützt aufzubewahren. Die Lymphe darf durch Zusätze von Gilyzerin,
Wasser oder anderen Stoffen nicht verdünnt werden.
$ 15. Zur Impfung eines jeden Impflinges sind nur Instrumente zu benutzen, welche durch trockene oder
feuchte Hitze (Ausglühen, Auskochen) oder durch Alkoholbehandlung keimfrei gemacht sind,
Die jedesmal für den Gebrauch notwendige Menge von Lymphe kann entweder unmittelbar aus dem
Glasgefässe mit dem Impfinstrument entnommen oder auf ein keimfreies Glasschälchen gebracht werden. Beim
Gebrauche von Haarröhrchen kann sie auch unmittelbar aus einem solchen auf das Instrument getropft werden.
$ 16. Die Impfung wird der Regel nach auf einem Oberarme vorgenommen und zwar bei Erstimpflingen
auf dem rechten, bei Wiederimpflingen auf dem linken. Es genügen 4 seichte Schnitte von höchstens
lcm Länge. Die einzelnen Impfschnitte sollen mindestens 2 cm von einander entfernt liegen. Stärkere Blutungen
beim Impfen sind zu vermeiden. Einmaliges Einstreichen der Lymphe in die durch Anspannen der Haut klaffend
gehaltenen Wunden ist im allgemeinen ausreichend.
Das Auftragen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten.
Übrig gebliebene Mengen von Lymphe dürfen nicht in das Gefäss zurückgefüllt oder zu späteren
Impfungen verwendet werden.
17. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur regelmässigen
Entwicke ung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen
oder Bläschen an den Impfstellen.
$ 18. Der Impfarzi ist verpflicht: t, etwaige Störungen des Impfverlaufs und jede wirkliche oder angebliche
Nachkrankheit, soweit sie ihm bekannt werden, tunlichst genau festzustellen und an zuständiger Stelle
sofort anzuzeigen.
D. Privatimpfungen,
$ 19. Die Vorschriften des 8 I Abs. 3 sowie der 85 4 bis 18 gelten auch für Privatimpfungen.