Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

IV 
Am Alkoholometer sind diejenigen Angaben maßgebend, welche an der 
Schnittlinie des Flüssigkeitsspiegels und der Skalenfläche bei der Stellung des 
Auges dicht unter dem Flüssigkeitsspiegel abgelesen werden. 
S. 5. 
Die Stempelung erfolgt durch Aufätzen eines Stempels nebst Jahreszahl 
und Nummer auf den Glaskörper oberhalb der Thermometerskale, sowie eines 
kleineren Stempels auf die Spindelkuppe. 
Auf den Glaskörper wird die Angabe des Gewichts des Instruments in 
Milligramm aufgeätzt. Auf die Spindel wird über dem oberen Rande der 
Alkoholometerskale ein Strich aufgeätzt, welcher sich mindestens über die Hälfte 
des Spindelumfanges erstreckt, und dessen untere Grenzlinie in die Ebene des 
Skalenrandes fällt. 
S. 6. 
Zur Ermittelung des Alkoholgehalts von Spiritusmischungen mit Hülfe 
der Angaben des Thermo-Alkoholometers dienen die amtlichen Tafeln der Normal- 
Aichungs-Kommission. 
S. 7. 
Thermo-Alkoholometer, welche gegenwärtig zur Wiederholung der Aichung 
zugelassen sind, bleiben bis zum 31. Dezember 1896 zur Wiederholung der Aichung 
nach Maßgabe ##er bisherigen Bestimmungen zugelassen. 
Artikel 3. 
An die Stelle der Festsetzungen unter VII der Aichgebühren-Taxe tritt vom 
1. Oktober 1888 ab Nachfolgendes: 
VII. Thermo-Alkoholometer. 
Bei der Aichung 
für jedes Thermo-Alkoholometter 2 Mark, 
bei bloßer Prüfung 
für jede geprüfte Stelle 
an der Thermometerskaell. 10 Pennig, 
an der Alkoholometerstale .. . . . . . . . . . ... 25 Pfennig. 
Sind bei der Aichung an einer der Skalen mehr als 5 Stellen geprüft, 
so wird für jede Stelle mehr ein Zuschlag nach den vorstehenden Sätzen berechnet. 
Berlin, den 4. Mai 1888. 
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. 
Nieberding. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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