Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

— 20 — 
§. 29. 
Die Bestimmungen der §§. 64, 65 und 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 
2. Mai 1874 beziehungsweise des Gesetzes vom 6. Mai 1880 finden auf die 
Landsturmpflichtigen mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Zahl der 
in Folge häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse hinter die letzte Jahresklasse des 
Landsturms zurückgestellten Landsturmpflichtigen fünf Prozent des Bestandes nicht 
übersteigen darf. 
§. 30. 
Wehrfähige Deutsche, welche zum Dienst im Heere oder der Marine nicht 
verpflichtet sind, können als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden. So- 
bald dieselben in Folge ihrer Meldung in die Listen des Landsturms eingetragen 
sind, findet auf sie die Bestimmung im §. 26 Anwendung. 
§. 31. 
Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, dürfen die Landsturmpflichtigen 
keinerlei militärischen Kontrole und Uebungen unterworfen werden. 
§. 32. 
Der Landsturm ist in einer für jede militärische Verwendung geeigneten 
Art zu bewaffnen, auszurüsten und zu bekleiden. 
§. 33. 
Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaiser angeordnet. 
Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Dienstverhältniß 
der Landsturmpflichtigen auf. 
§. 34. 
1. Personen, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes aus 
dem Landsturm ausgeschieden sind, treten in denselben nicht zurück, wenn sie 
nach den vorstehend für den Landsturm getroffenen Bestimmungen noch land- 
sturmpflichtig wären. Letztere finden ferner auf Angehörige von Elsaß-Lothringen, 
welche vor dem 1. Januar 1851 geboren sind, keine Anwendung (§. 2 des 
Gesetzes vom 23. Januar 1872, Reichs-Gesetzbl. 1872 S. 31). 
2. Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Landsturm 
angehörigen Personen, welche nicht unter §. 7 fallen, treten nach Maßgabe der 
im §. 24 Absatz 2 getroffenen Bestimmung zum Landsturm ersten beziehungsweise 
zweiten Aufgebots über. 
3. Von den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Landsturm an- 
gehörigen Personen, welche unter §. 7 fallen, treten diejenigen, welche vor dem 
1. April 1870 in das Heer eingetreten sind, — vom Zeitpunkte des Inkraft- 
tretens dieses Gesetzes ab, diejenigen, welche am 1. April 1870 oder später An- 
gehörige des Heeres geworden sind, bei ihrer demnächstigen Wiederzurückführung 
zum Landsturm — sofort zum Landsturm zweiten Aufgebots über.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.