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§. 9.
Der Gesellschaftsvertrag hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten:
1. über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft;
2. über die Vertretung der Gesellschaft Dritten gegenüber;
3. über die Befugnisse der die Gesellschaft leitenden und der die Leitung
beaufsichtigenden Organe derselben;
4. über die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder;
5. über die Jahresrechnung und Vertheilung des Gewinns;
6. über die Auflösung der Gesellschaft und die nach derselben eintretende
Vermögensvertheilung.
§. 10.
Deutsche Kolonialgesellschaften, welche die im §. 8 erwähnte Fähigkeit durch
Beschluß des Bundesraths erhalten haben, unterstehen der Aufsicht des Reichs-
kanzlers. Die einzelnen Befugnisse desselben sind in den Gesellschaftsvertrag auf-
zunehmen.
§. 11.
Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen An-
ordnungen zu erlassen.
Der Reichskanzler ist befugt, für die Schutzgebiete oder für einzelne Theile
derselben polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen
und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft,
Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen.
Die Ausübung der Befugniß zum Erlasse von Ausführungsbestimmungen
(Absatz 1) und von Verordnungen der im Absatz 2 bezeichneten Art kann vom
Reichskanzler der mit einem Kaiserlichen Schutzbriefe für das betreffende Schutz-
gebiet versehenen Kolonialgesellschaft, sowie den Beamten des Schutzgebietes über-
tragen werden.
Reichs-Gesetzbl. 1888. 18