Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Reinigungs=  Eid  von  Seite  der  Kl.
erbannt,  und  eventuell  die  End-Entscheidung
  beigefügt.  (5.  December.)
In  der  Ationssache  von  dem  O.  A.  Gerichte
  Backnang  zwischen  dem  Gastwirth
Rüthhard  zu  Murrhard,  Bekl.,  Anten,
und  dem  Rechts-Praktikanten  Wachter
zu  Vacknang,  Kl.,  Aten,  Belohnung
für  Prozesführung  betreffend,  wurde
das  erstrichterliche  Urtheil  durch  Erkenntniß
  vom  So.  Obtober,  insin.  den
*5.  November,  unter  Vergleichung  der
Kosten  abgeändert  und  der  Kl.  mit
seiner  Klage  abgewiesen.  (9.  December.)

In  der  Ationssache  von  dem  O.  A.Gerichte
  Cannstadt  zwischen  dem  Küfermeister
  Alt  Valthafar  Schneider  daselbst,
  Luten,  Anten,  und  der  Wittwe
des  verstorbenen  Stadt-Raths  Dürr
ebendaselbst,  mit  ihrem  Kriegsvogte,
Mit-Lutin,  Atin,  die  hälftige  Bezahlung
einer  Social-Schuld  betreffend,  wurde
vermöge  Beschlusses  vom  4.  November,
ins.  6.  December,  das  unter  dem  17.
Obtober  1822  in  der  Stadt-Rath  Därrschen
  Gantsache  eröffnete  Locations-Urtheil
  des  Richters  erster  Instanz  unter
Vergleichung  der  Kosten  abgeändert.
(12.  December.)

5.  In  der  Ationssache  von  dem  O.A.Gerichte
  zu  Stuttgart,  als  Remissions-Ot



S

—

Gerichte,  zwischen  der  Stadt-Gemeinde
Eßlingen,  Kl.,  Antin,  und  Johann
Andreas  Schade  daselbst,  nun  dessen
Hinterlassenschafto=  und  Gantmasse,
Bekl.,  Atin,  Bürgschafts-Forderung
betreffend,  wurde  unter  dem  16.  Oktober,
  ins.  #4.  December,  das  am  19.  Februar
  1820  eröffnete  unterrichterliche
Erkenntniß  unter  Verurtheilung  der
Antin  in  die  Kosten  der  gegenwärtigen
Instanz  bestaätigt.  (v#&.  December.)

.  In  der  Ationssache  von  dem  O.A.  Gerichte

  Weinsberg  zwischen  dem  Schullehrer
  Kuttruff  zu  Ellhofen,  Luten,  Anten,
und  dem  Verwalter  des  Consulent  Kießling'ischen
  Vermögens  zu  Heilbronn,
Wider,  Mit-Luten,  Aten,  Vorzugsrecht
  in  dem  Gaute  des  Lorenz  Krumm
von  Affaltrach  betreffend,  wurde  vermmöge
  Beschlusses  vom  o.  Oktober,  insin.
den  :  4.  November,  die  Berufung  wegen
versäumter  Rothfrist  der  Einreichung
der  Beschwerdeschrift,  unter  Verurtheilung
  des  Anten  in  die  Kosten  dieser  Instanz
  für  verlassen  erkannt.  (16.  December.)


.  In  der  Ationssache  von  dem  O.A.Gerichte

  Ludwigsburg  zwischen  der  Wittwe
Dorothee  Küsterer  daselbst,  unter  Beistand
  ihres  Kriegsvogts,  Lutin,  Antin,
und  der  Gantmasse  des  Georg  Chris