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HD. 8§ 11.
5. Lehrer und Erzieher,
6. aus der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge
und aus der Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt
Kapitäne, Offiziere des Decks= und
Maschinendienstes, Verwalter und Verwaltungsassinenten
sowie die in einer ähnlich gehobenen
oder hoheren Stellung befindlichen Angestellten
ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung, sämtlich,
wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet.
Voraussetzung für die Versicherung aller dieser Personen
ist, daß sie nicht berufsunfähig sind, daß sie
gegen Entgelt als Angestellte beschäftigt werden, daß
ihr Jahresarbeitsverdienst fünftausend Mark nicht
übersteigt, und daß sie beim Eintritt in die versicherungspflichtige
Beschäftigung das Alter von sechzig
Jahren noch nicht vollendet haben.
Nach § 2 a. a. O. gehören zum Entgelt neben Gehalt
oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach- und andere
Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig,
statt des Gehalts oder Lohnes oder neben
ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält.
Der Wert der Sachbezüge wird nach Ortspreisen berechnet,
welche die untere Verwaltungsbehörde festletzt.
14. Jür die Errichtung der Angestelltenausschüsse
gilt wörtlich das für die der Arbeiterausschüsse Gesagte.
Daß sie in wesentlich geringerer Zahl als die
Arbeiterausschüsse in Frage kommen, soweit ihre Bildung
vorgeschrieben ist, liegt klar auf der Hand, da
es weit weniger Betriebe mit fünfzig Angestellten
als mit fünfzig Arbeitern gibt. Der Absicht des Gesetzes
würde es aber zweifellos entsprechen, wenn Angestelltenausschüsse
über die von ihm für unbedingt