Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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HD.  8§  11.

5.  Lehrer  und  Erzieher,

6.  aus  der  Schiffsbesatzung  deutscher  Seefahrzeuge
und  aus  der  Besatzung  von  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt
  Kapitäne,  Offiziere  des  Decks=  und
Maschinendienstes,  Verwalter  und  Verwaltungsassinenten
  sowie  die  in  einer  ähnlich  gehobenen
oder  hoheren  Stellung  befindlichen  Angestellten
ohne  Rücksicht  auf  ihre  Vorbildung,  sämtlich,
wenn  diese  Beschäftigung  ihren  Hauptberuf  bildet.

Voraussetzung  für  die  Versicherung  aller  dieser  Personen
  ist,  daß  sie  nicht  berufsunfähig  sind,  daß  sie
gegen  Entgelt  als  Angestellte  beschäftigt  werden,  daß
ihr  Jahresarbeitsverdienst  fünftausend  Mark  nicht
übersteigt,  und  daß  sie  beim  Eintritt  in  die  versicherungspflichtige
  Beschäftigung  das  Alter  von  sechzig
Jahren  noch  nicht  vollendet  haben.

Nach  §  2  a.  a.  O.  gehören  zum  Entgelt  neben  Gehalt
  oder  Lohn  auch  Gewinnanteile,  Sach-  und  andere
Bezüge,  die  der  Versicherte,  wenn  auch  nur  gewohnheitsmäßig,
  statt  des  Gehalts  oder  Lohnes  oder  neben
ihm  von  dem  Arbeitgeber  oder  einem  Dritten  erhält.
Der  Wert  der  Sachbezüge  wird  nach  Ortspreisen  berechnet,
  welche  die  untere  Verwaltungsbehörde  festletzt.


14.  Jür  die  Errichtung  der  Angestelltenausschüsse
gilt  wörtlich  das  für  die  der  Arbeiterausschüsse  Gesagte.
  Daß  sie  in  wesentlich  geringerer  Zahl  als  die
Arbeiterausschüsse  in  Frage  kommen,  soweit  ihre  Bildung
  vorgeschrieben  ist,  liegt  klar  auf  der  Hand,  da
es  weit  weniger  Betriebe  mit  fünfzig  Angestellten
als  mit  fünfzig  Arbeitern  gibt.  Der  Absicht  des  Gesetzes
  würde  es  aber  zweifellos  entsprechen,  wenn  Angestelltenausschüsse
  über  die  von  ihm  für  unbedingt