Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. V. Ergänzungsband. (51a)

300  II.  Von  den  Funktionen  der  Reichsgewalt.

sondere  Ausbildung  erhalten  und  wird  durch  die  sogenannten
Ehrengerichte  gewahrt,  welche  keinerlei  Straf-  oder  Disciplinargewalt
  haben,  sondern  nur  einen  Wahrspruch  über  das  Verhalten
des  dem  ehrengerichtlichen  Verfahren  unterliegenden  Offiziers  abzugeben
  und  daran  einen  Antrag  zu  knüpfen  haben  (Verordnung
vom  ?.  Mai  1874.

Die  Rechte  der  Offiziere  bestehen  in  dem  Anspruch  auf  militärischen
  Titel,  Rang  und  Ehrenbezeugungen  und  die  mit  der  Stelle
verbundenen  Geldbezüge,  welche  als  Gehalt  bezeichnet  werden.
Neben  dem  eigentlichen  Gehalt  erhalten  die  Offiziere  noch  Servis,
Wohnungsgeldzuschuss,  Kommandozulagen  u.  s.  w.  Abweichend
von  dem  Jienstrecht  der  Civilbeamten  ist  der  Grundsatz,  dass  die
Offiziere,  ebensowenig  wie  Unterofüziere  und  Mannschaften,  die
Ansprüche  auf  die  geldlichen  Bezüge  ihrer  Stellung  im  Rechtswege
  verfolgen  können.  In  der  Regel  werden  die  Offiziere,  wenigstens
  in  den  unteren  Stellungen,  nach  der  sogenannten  Anciennetät
  befördert,  doch  haben  sie  rechtlich  nie  einen  Anspruch  auf
Beförderung.  Die  Beendigung  des  aktiven  Offiziersdienstes  erfolgt
durch  Stellung  zur  Disposition  mit  vollem  Gehalte  oder  mit  Pension.
  Die  zur  Disposition  gestellten  Offiziere  bleiben  im  Militärverbande
  und  müssen  jeder  Zeit  dem  lefehle  zum  Wiedereintritt  in
den  Dienst  Folge  leisten.  Die  eigentliche  Verabschiedung  beendigt
dagegen  das  Dienstverhältniss.  Der  militärische  Titel,  sowie  der
Anspruch  auf  Pension  verbleiben  dem  Verabschiedeten,  das  Tragen
der  Uniform  muss  besonders  verstattet  werden.  Eine  Degradation
wie  bei  Unteroffizieren  findet  nicht  statt,  wohl  aber  ein  Verlust  des
Offizierstandes  zur  Strafe.  Man  unterscheidet  dabei  drei  verschiedene
  Grade,  die  Entfernung  aus  dem  lleere  oder  der  Marine,  die
Dienstentlassung  und  den  schlichten  Abschied.  Die  beiden  ersteu
Strafen  erfolgen  durch  einen  gerichtlichen  Spruch,  die  letztere
infolge  eines  ehrengerichtlichen  Ausspruches.

5350.
Militär-  und  Marinebeamte'.
Dahin  gehören  alle  im  Heere  und  in  der  Marine  für  das  Bedürfniss
  des  Heeres  oder  der  Marine  angestellten,  nicht  zum  Soldaten-1

  Vergleiche  hierüber  besonders  den  Aufsatz  von  K.  lecker,  Militärpersonen
  im  Sinne  der  Reichsgesetzgebung.  In  Goltdammer’s  Archiv  B.  XXVI
(1883  8.81  fi.  Die  Aufsätze  von  Hecker  sind  in  einer  besonderen  Sammlung