Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit.  IV.

Schulwesen.

Die  Erziehung  und  der  Unterricht  der  Jugend  müssen  ein  Haupt—
augenmerk  einer  jeden  Gemeinde  sein.  Es  muß  also  jeder  Gemeinde
darum  zu  thun  sein,  nicht  nur  recht  tüchtige  Lehrer  zu  haben,  sondern
dieselben  auch  in  jeder  Weise  zu  schützen  und  so  zu  besolden,  wie  sie  es
nach  ihrem  schweren  und  mühevollen  Beruf  verdienen.  Kein  Kapital
einer  Gemeinde  trägt  so  reichliche  Zinsen  als  jenes,  welches  für  den
Unterricht  und  die  Erziehung  der  Jugend  aufgewendet  wurde.

Dieser  1V.  Titel  zerfällt  in  folgende  Unterabtheilungen:

Ziffer  1.  Schulhäuser.)

Unter  den  Gemeindegebäuden  nehmen  unstreitbar  die  Schulhäuser
den  ersten  Rang  ein,  weil  der  bauliche  Zustand  derselben  von  großer
Einwirkung  auf  die  Gesundheit  der  Jugend  ist,  welch  letztere  den  größten
  Theil  des  Tages  hier  verleben  muß.

Das  Schulhaus  muß  geräumig,  hell,  luftig,  trocken  und  gesund
sein,  es  muß  also  an  cinem  Orte  erbaut  werden,  wo  es  nicht  an
Licht  fehlt.

Es  ist  daher  bei  Schulhausneubauten  mit  großer  Umsicht  zu  Werke
zu  gehen.

Uebelangewendete  Sparsamkeit  ist  auch  hier,  so  wie  überall,  nicht
am  Platze.  Damit  soll  nicht  gesagt  sein,  daß  gerade  mit  Luxus  und
Verschwendung  gebaut,  sondern  daß  Schönheit  mit  Zweckmäsigkeit  verbunden
  werden  soll.

In  der  Regel  wird  bei  Schulhaus-Neubauten  zu  dem  oder  den
bereits  bestehenden  Lehrsälen  noch  ein  weiterer  vorgesehen,  weil  angenommen
  werden  muß,  daß  die  Bevölkerung  einer  Gemeinde  sich  vermehrt.


Ist  in  einer  Gemeinde  ein  Schulhausneubau  beschlossen,  so  ist  solgendes
  Verfahren  einzuhalten:

*)  Höchste  Ministerialentschl.  vom  16.  Januar  1867  im  Kreisamtsbl.  für  Unterfranken
  Nr.  14  Seite  14  u.  ff.;  serner  Kreisamtsbl.  für  Unterfranken  Nr.  137  Seite
185  vom  Jahre  1865.