Metadata : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

384  Verfahren  in  Streitsachen  der  Armenverbände.

Von  sämmtlichen  Schriftsätzen,  sowie  von  den  etwaigen  Anlagen  derselb
sind  Duplikate  beizufügen.  (8  46  a.  a.  O.)  elben

§  18.  Die  eingegangenen  Duplikate  werden  von  der  zuständigen  Behörd
der  Gegenparthei  zur  schriftlichen,  binnen  4  Wochen  nach  der  Behändigung  "n
zwei  Exemplaren  einzureichenden  Gegenerklärung  zugefertigt.  (§  47  a.  a.  O)

§  19.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  legt  die  nämliche  Behörde  die  sämmtlihen
Verhandlungen  nebst  ihren  Akten  dem  Bundesamte  vor.  (8  48  a.  a.  O)

§  20.  Erachtet  das  Bundesamt  vor  Fällung  der  Entscheidung  noch  eine
Aufklärung  über  das  Sach=  und  Rechtsverhältniß  für  nöthig,  so  ist  dieselbe  unter
Vermittelung  der  zuständigen  Landesbehörde  vorzunehmen.  (§  49  a.  a.  Oo)

8  21.  Die  Entscheidung  des  Bundesamtes  erfolgt  gebührenfrei  in  öfentlicher
  Sitzung  nach  erfolgter  Ladung  und  Anhörung  der  Partheien.

Das  Erkenntniß  wird  schriftlich,  mit  Gründen  versehen,  den  Partheien  durch
Vermittelung  derjenigen  Behörde  zugefertigt,  gegen  deren  Beschluß  es  ergangen  ist
(6  50  a.  a.  O.)

§  22.  Gegen  die  Entscheidung  des  Bundesamtes  ist  ein  weiteres  Rechtsmittel
  nicht  zulässig.  (8  51  a.  a.  O.)

d)  Exekution  der  Entscheidung.

§  23.  In  den  Streitsachen  über  die  durch  das  Gesetz  vom  6.  Juni  1870
geregelte  öffentliche  Unterstützung  Hilfsbedürftiger  ist  die  Entscheidung  der  ersten
Instanz,  ausgenommen  im  Falle  des  §  57,  sofort  vollstreckbar.  «

Im  Uebrigen  findet  die  Exekution  statt:

a)  auf  Grund  und  in  den  Grenzen  eines  von  dem  in  Anspruch  genommenen

Armenverbande  ausgestellten  Anerkenntnisses  (8  55);

b)  auf  Grund  der  endgültigen  Entscheidung.

Die  Vollstreckung  der  Exekution  liegt  der  zur  Entscheidung  in  erster  Instanz
zuständigen  Behörde  des  verpflichteten  Armenverbandes  ob,  und  ist  bei  derselben  unter
Beifügung  der  bezüglichen  Urkunden  zu  beantragen.  (8  53  a.  a.  O.)

§  24.  Wird  die  bereits  vollstreckte  Entscheidung  der  ersten  landesgesetzlichen
Instanz  durch  endgültige  Entscheidungen  höherer  Landesinstanzen  oder  in  Gemähheit
der  §§  38—51  des  Gesetzes  vom  6.  Juni  1870  wieder  aufgehoben,  so  hat  die
zur  Entscheidung  in  erster  Instanz  zuständige  Behörde  desjenigen  Armenverbandes,
welcher  die  Vollstreckung  der  Exekution  bewirkt  hatte,  die  erforderlichen  Anordnungen
zu  *  um  die  Exekution  und  deren  Folgen  wieder  rückgängig  zu  machen.  (§  54
a.  a.  O.

§  25.  Den  zur  vorläufigen  Unterstützung  (8  28)  und  bzw.  zur  Uebernahme
  (8  31)  eines  Hilfsbedürftigen  verpflichteten  Armenverbänden  ist  es  unbenommen,
  die  thatsächliche  Vollstreckung  der  Ausweisung  (§  5  d.  Ges.  vom  1.  November
  1867)  durch  eine  unter  sich  zu  treffende  Einigung  über  das  Verbleiben
der  auszuweisenden  Person  oder  Familie  an  ihrem  bisherigen  Aufenthaltsorte  gegen
Gewährung  eines  bestimmten  Unterstützungsbetrages  von  Seiten  des  letztgedachten
Armenverbandes,  dauernd  oder  zeitweilig  auszuschließen.

Die  erstinstanzlichen  Behörden  (88  38.  39.  40)  sind  verpflichtet,  auf  Anrufen
  eines  oder  des  anderen  Betheiligten,  zwecks  thunlicher  Herstellung  einer
solchen  Einigung  vermittelnd  einzuschreiten.  «-