384 Verfahren in Streitsachen der Armenverbände.
Von sämmtlichen Schriftsätzen, sowie von den etwaigen Anlagen derselb
sind Duplikate beizufügen. (8 46 a. a. O.) elben
§ 18. Die eingegangenen Duplikate werden von der zuständigen Behörd
der Gegenparthei zur schriftlichen, binnen 4 Wochen nach der Behändigung "n
zwei Exemplaren einzureichenden Gegenerklärung zugefertigt. (§ 47 a. a. O)
§ 19. Nach Ablauf dieser Frist legt die nämliche Behörde die sämmtlihen
Verhandlungen nebst ihren Akten dem Bundesamte vor. (8 48 a. a. O)
§ 20. Erachtet das Bundesamt vor Fällung der Entscheidung noch eine
Aufklärung über das Sach= und Rechtsverhältniß für nöthig, so ist dieselbe unter
Vermittelung der zuständigen Landesbehörde vorzunehmen. (§ 49 a. a. Oo)
8 21. Die Entscheidung des Bundesamtes erfolgt gebührenfrei in öfentlicher
Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Partheien.
Das Erkenntniß wird schriftlich, mit Gründen versehen, den Partheien durch
Vermittelung derjenigen Behörde zugefertigt, gegen deren Beschluß es ergangen ist
(6 50 a. a. O.)
§ 22. Gegen die Entscheidung des Bundesamtes ist ein weiteres Rechtsmittel
nicht zulässig. (8 51 a. a. O.)
d) Exekution der Entscheidung.
§ 23. In den Streitsachen über die durch das Gesetz vom 6. Juni 1870
geregelte öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger ist die Entscheidung der ersten
Instanz, ausgenommen im Falle des § 57, sofort vollstreckbar. «
Im Uebrigen findet die Exekution statt:
a) auf Grund und in den Grenzen eines von dem in Anspruch genommenen
Armenverbande ausgestellten Anerkenntnisses (8 55);
b) auf Grund der endgültigen Entscheidung.
Die Vollstreckung der Exekution liegt der zur Entscheidung in erster Instanz
zuständigen Behörde des verpflichteten Armenverbandes ob, und ist bei derselben unter
Beifügung der bezüglichen Urkunden zu beantragen. (8 53 a. a. O.)
§ 24. Wird die bereits vollstreckte Entscheidung der ersten landesgesetzlichen
Instanz durch endgültige Entscheidungen höherer Landesinstanzen oder in Gemähheit
der §§ 38—51 des Gesetzes vom 6. Juni 1870 wieder aufgehoben, so hat die
zur Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde desjenigen Armenverbandes,
welcher die Vollstreckung der Exekution bewirkt hatte, die erforderlichen Anordnungen
zu * um die Exekution und deren Folgen wieder rückgängig zu machen. (§ 54
a. a. O.
§ 25. Den zur vorläufigen Unterstützung (8 28) und bzw. zur Uebernahme
(8 31) eines Hilfsbedürftigen verpflichteten Armenverbänden ist es unbenommen,
die thatsächliche Vollstreckung der Ausweisung (§ 5 d. Ges. vom 1. November
1867) durch eine unter sich zu treffende Einigung über das Verbleiben
der auszuweisenden Person oder Familie an ihrem bisherigen Aufenthaltsorte gegen
Gewährung eines bestimmten Unterstützungsbetrages von Seiten des letztgedachten
Armenverbandes, dauernd oder zeitweilig auszuschließen.
Die erstinstanzlichen Behörden (88 38. 39. 40) sind verpflichtet, auf Anrufen
eines oder des anderen Betheiligten, zwecks thunlicher Herstellung einer
solchen Einigung vermittelnd einzuschreiten. «-