206 Fünfzehnter Vortrag.
1879 dafür etwa 100 Millionen Mark ein. Damals aber ging
man über zu einer großen Steigerung dieser Einnahmegattung.
Dies wurde erkauft um den Preis, daß der Ertrag der Zölle und
der Tabaksteuer, soweit er zusammen 130 Millionen in einem
Jahre überschreitet, nicht mehr dem Reich verbleibt, sondern den
Einzelstaaten zu überweisen ist. Der Reichsanteil ward 1896 auf
143 Millionen erhöht.
I) Es sind ferner Reichssteuern geschaffen worden, welche gänzlich
den Einzelstaaten verbleiben. Das sind die Reichsstempelabgaben
— also Wechsel-, Spiel-, Karten--, Börsen= und Lotteriestempel
—, außerdem die Verbrauchsabgabe für Branntwein. Diese
Einnahmen werden trotzdem vom Lande zunächst abgeliefert an
das Reich. Denn der Einzelstaat hat Anspruch darauf nicht nach
dem Maßstab des bei ihm aufgekommenen Betrags, sondern wie
bei den Matrikularbeiträgen nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl.
Nach diesem Maßstab erfolgt die Überweisung.
Mit dem bisher Erwähnten sind die Einkünfte, welche das
Reich besitzt, erschöpft. Wohl wurden Steuerprojekte über Tabakmonopol,
Tabakfabrikatsteuer, Weinsteuer, Quittungssteuer vorgelegt.
Sic sind aber sämtlich gescheitert. Andere Vorschläge wurden
wohl im Parlament gestreift, verdichteten sich aber nie zu einer
Vorlage, so die Wehrsteuer, das Branntwein= und das Petroleummonopol.
Die Einrichtung, daß die Einzelstaaten von den Reichseinnahmen
Erträge wie geschildert beziehen, nennt man das System
der Überweisungen. Sein historischer Zusammenhang und materieller
Ursprung ruht in der Wendung, welche im Jahre
1879 in der Handels= und Zollpolitik eintrat. Bis dahin
war Deutschland vorwiegend, nicht ausschließlich, ein Land des
Freihandels. Fürst Bismarck, mit einer starken Strömung der
Bevölkerung hinter sich, ging damals auf vielen Gebieten der Erzeugung
zum Agrar= und Industrieschutzzoll über. Damals wurden
die ersten Getreidezölle bei uns geschaffen. Er wollte mit den so
gewonnenen Mitteln zugleich erreichen, daß das Reich nicht mehr
Kostgänger der Einzelstaaten sei, sondern umgekehrt ihr Schenkgeber
werden könne.
Die formelle Gestalt erhielt dies Überweisungssystem durch
die „Franckensteinsche Klausel“. Damit ist jener Antrag gemeint,
welcher — vorwiegend von der Zentrumspartei ausgehend,