Full text : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

300  Stammwürze  des  Bieres.

8  1.  Bis  auf  weiteres  hat  der  Stammwürzegehalt
für  Bier  7  Prozent  zu  betragen,  gleichviel,  ob  das
Bier  zum  Verbrauch  in  Bayern  oder  zum  Versand
in  außerbayerisches  Gebiet  bestimmt  ist.  *-.

Außer  diesem  Bier  darf  nur  noch  Dünnbier  in
den  Verkehr  gebracht  werden.  Für  dieses  Bier  hat
der  Stammwürzegehalt  bis  auf  weiteres  5  Prozent
oder  darunter  zu  betragen;  es  darf  nur  unter  der
Bezeichnung  „Dünnbier“  abgegeben  werden.

Auf  obergäriges  Bier  finden  diese  Vorschriften
keine  Anwendung.

82.  Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder
Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500  Mk.  bestraft.

83.  Vorstehende  Anordnung  tritt  mit  der  Veröffentlichung
  im  K.  B.  Staatsanzeiger  in  Kraft.

Gleichzeitig  tritt  die  Bekanntmachung  vom  9.  Mai
1916  gleichen  Betreffst)  und  die  Bekanntmachung  vom
9.  Mai  1916  über  die  Abgabe  von  Dünnbier  —
K.  B.  Staatsanzeiger  vom  11.  Mai  1916  Nr.  109  —
außer  Wirksamkeit.

München,  Würzburg,  Nürnberg,  den  2.  Februar  1917.
Die  Kommandierenden  Generale:

von  der  Tann.  Pflaum.  Könitz.

1)  Diese  Bekanntmachung  hatte  folgenden  Wortlaut:

(Nr.  68341.)  Bekanntmachung  über  die  Stammwürze

  des  Bieres.

Aus  Anlaß  der  weiteren  Herabsetzung  der  Braukontingente
  durch  die  Bundesratsverordnung  vom  31.  Jan.  1916
(Rel.  S.  77)  erlassen  die  stellv.  Generalkommandos  I.,
II.  und  IIII  Bayer.  Armeekorps  zur  Sicherstellung  des  Bierbedarfs
  der  Heeresverwaltung  und  der  Bevölkerung  auf
Grund  des  Art.  4  Nr.  2  Kriegszustandsgesetzes  folgende
Anordnungen: