Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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falls  fünfnal  von  den  Unterthanen  eingebracht

  werden.

h.  4.  Aus  dem  nämlichen  Grunde  sollen
nach  der  bei  Einbringung  der  lezten  Kriegs-Anlage
  bcobachteten  Modalität  zu  jedem  Ziele
a)  bei  den  Unterthanen  in  den  zum  tandgereichte
  kandsberg  gebörigen  Hofmärken  und

Ortschaften  Hurlach,  Wallbhaupten,

Emenhausen,  Holzbausen  und

Obermeiting  zeben  Gulden  vom  Hofe;
b)  bei  den  bisher  unbesteuerten  Mühldorfischen,

  ehemal  Salzburgischen  Urbars-Unterehanen

  fünf  Gulden  vom  Hofe,  und
WD)  bei  den  Unterthanen  der  ehemaligen  Herrschaft

  Zwisel  sechs  Gulden  vom  Hofe;
4!)  von  dem  Markte  Zwisel  aber,  wegen  Unanwendbarkeit

  des  Hoffußes,  zwei  Fünftbeile
  einer  dortigen  Gemeinde  Anlage  erboben
  werden.

§.  S.  In  dem  ganzen  DPassauischen
hondestheile,  so  wie  in  den  Grafschaften  Neuburg
  am  Jun  und  Ortenburg  foll  es,
wegen  noch  nicht  erhobenen  Steuerverhältnissen,
  für  dieses  Jahr  noch  bei  der  bisberigen
Steuerreichniß  sein  Verbleiben  haben.

I.  6.  Die  Besizer  der  veraͤußerten  und

zur  Zeit  noch  unbesteuerten  Staats-Realitaͤten,
  diese  moͤgen  nun  in  Hauptpfleg--  und
Kloster-Gruͤnden,  Maiereien,  Aeckern,
Wiesen.  Weibern,  Fischwässern,  Staatsund
  Klosterwaldungen,  oder  Bräuhäusern,
Kloster=  und  anderen  Gebäuden  besteben,  haben
  anstatt  der  fünf  landsteuern  15  oder  #.
Prozent  des  Kaufschillings  zu  entrichten.  Damit
  aber  diese  provisorische  Steuerschuldig-396



keit  um  so  genauer  erhoben  werden  koͤnne,
wird  anbei  verordnet:

a)  alle  Rentämter  der  Provinz  Baiern  haben
über  alle  in  ihrem  Amtobezirke  befindliche
veränßerte  Staages:  Realit  iten  nach  den
ibnen  besondero  zugehenden  Weisungen  und
Formularien  unverzüglich  genau  soeziszirte
  Designationen  zu  verfassen,  und  an
Unsere  tandes-Direktion  in  München  einzusenden.


b)  Bei  jenen  Realitäten  dieser  Art,  welche
nicht  förmlich  verkauft,  sondern  von  Uns
entweder  zur  Belohnung  besonderer  Verdienste,
  oder  als  Entschddigung  an  die  Besizer
  überlassen  worden  sind,  ist  in  den  Designationen
  anstatt  des  Kaufschillings  der
Schéázungs-Wertb  einzustellen.

S.  7.  Die  geistlichen  und  adelichen  Gutsbesizer,
  die  in=  und  ausländischen  geistlichen
und  weltlichen,  adelichen  und  unadelichen
Grund:=  tehen=  und  Zehent-Herren,  ferner
die  Pfarrer,  Vikarien  und  Benefiiaten,
dann  die  Kirchen,  Körperschaften  und  Sriftungen
  haben  ebenfalls  von  ihren  in  Altbaiern,
oder  in  den  vorber  genannten  Parzellen  besizenden
  Realitäten,  und  genießenden  Grundrenten,
  z.  B.  Ritter;  und  Hofbau=  Gütern,
Schäfereien,  Bräuhäusern,  Waldungen,
Stiften,  Gilten,  Zehenten,  Laudemien,
lebengesällen,  Scharwerken,  Fischerelen,
Jurisdiktionen  2c.  als  provisorische  Steuergabe
  für  gegenwärtiges  Etats-Jahr  1#  Prozent
  des  beutigen  Werthes  zu  bejahlen.  In
Folge  dessen  wird  biemit  festgeseze: