395
falls fünfnal von den Unterthanen eingebracht
werden.
h. 4. Aus dem nämlichen Grunde sollen
nach der bei Einbringung der lezten Kriegs-Anlage
bcobachteten Modalität zu jedem Ziele
a) bei den Unterthanen in den zum tandgereichte
kandsberg gebörigen Hofmärken und
Ortschaften Hurlach, Wallbhaupten,
Emenhausen, Holzbausen und
Obermeiting zeben Gulden vom Hofe;
b) bei den bisher unbesteuerten Mühldorfischen,
ehemal Salzburgischen Urbars-Unterehanen
fünf Gulden vom Hofe, und
WD) bei den Unterthanen der ehemaligen Herrschaft
Zwisel sechs Gulden vom Hofe;
4!) von dem Markte Zwisel aber, wegen Unanwendbarkeit
des Hoffußes, zwei Fünftbeile
einer dortigen Gemeinde Anlage erboben
werden.
§. S. In dem ganzen DPassauischen
hondestheile, so wie in den Grafschaften Neuburg
am Jun und Ortenburg foll es,
wegen noch nicht erhobenen Steuerverhältnissen,
für dieses Jahr noch bei der bisberigen
Steuerreichniß sein Verbleiben haben.
I. 6. Die Besizer der veraͤußerten und
zur Zeit noch unbesteuerten Staats-Realitaͤten,
diese moͤgen nun in Hauptpfleg-- und
Kloster-Gruͤnden, Maiereien, Aeckern,
Wiesen. Weibern, Fischwässern, Staatsund
Klosterwaldungen, oder Bräuhäusern,
Kloster= und anderen Gebäuden besteben, haben
anstatt der fünf landsteuern 15 oder #.
Prozent des Kaufschillings zu entrichten. Damit
aber diese provisorische Steuerschuldig-396
keit um so genauer erhoben werden koͤnne,
wird anbei verordnet:
a) alle Rentämter der Provinz Baiern haben
über alle in ihrem Amtobezirke befindliche
veränßerte Staages: Realit iten nach den
ibnen besondero zugehenden Weisungen und
Formularien unverzüglich genau soeziszirte
Designationen zu verfassen, und an
Unsere tandes-Direktion in München einzusenden.
b) Bei jenen Realitäten dieser Art, welche
nicht förmlich verkauft, sondern von Uns
entweder zur Belohnung besonderer Verdienste,
oder als Entschddigung an die Besizer
überlassen worden sind, ist in den Designationen
anstatt des Kaufschillings der
Schéázungs-Wertb einzustellen.
S. 7. Die geistlichen und adelichen Gutsbesizer,
die in= und ausländischen geistlichen
und weltlichen, adelichen und unadelichen
Grund:= tehen= und Zehent-Herren, ferner
die Pfarrer, Vikarien und Benefiiaten,
dann die Kirchen, Körperschaften und Sriftungen
haben ebenfalls von ihren in Altbaiern,
oder in den vorber genannten Parzellen besizenden
Realitäten, und genießenden Grundrenten,
z. B. Ritter; und Hofbau= Gütern,
Schäfereien, Bräuhäusern, Waldungen,
Stiften, Gilten, Zehenten, Laudemien,
lebengesällen, Scharwerken, Fischerelen,
Jurisdiktionen 2c. als provisorische Steuergabe
für gegenwärtiges Etats-Jahr 1# Prozent
des beutigen Werthes zu bejahlen. In
Folge dessen wird biemit festgeseze: