Lau- Zollbetrag
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara.
Nr. Hun-
Piaster. dertstel.
5. Fuchs . 100 kg 400 --
6. Kalinski (tartarischer Zobel, mustela sibirica) 〃 1000 --
7. Luchs 〃 700 --
8. Luchskatze 〃 500 --
9. Wilde oder zahme Katze 〃 450 --
10. Hase, Kaninchen, Iltis 〃 250 --
11. Wolf, Bär, Tiger, Löwe, Panther 〃 250 --
12. Andere nicht besonders benannte Thiere 〃 700 --
13. Vollständig fertige Schafpelze, jedoch nicht mit
Geweben überzogene 〃 300 --
14. Pelze, Decken und Teppiche, gefütterte oder nicht
gefütterte ,mit Besatz oder Ueberzug, zahlen den Kisten und Fässer 16 %. Körbe 13 〃 Ballen 6 〃
für das Fell, aus dem sie gefertigt sind, zu
entrichtenden Zollsatz mit einem Aufschlage von
75 Prozent; sind diese Waaren aus den unter
Nr. 4 (Marder u. s. w.) aufgeführten Fellen
gefertigt, so zahlen sie 2000 Piaster für 100 kg,
sind sie aus den unter Nr. 3 aufgeführten
Fellen (Zobel u. s. w.) gefertigt, den auf das
Fell gelegten Zollsatz ohne Aufschlag.
15. Besätze, Mützen, Muffen und anderes gefüttertes
oder nicht gefüttertes, mit Stoff überzogenes
oder nicht überzogenes, mit Besatz versehenes
oder nicht versehenes Pelzwerk 〃 1350 --
In den Fällen jedoch, in welchen die Felle,
aus denen das Pelzwerk gefertigt ist, höher zu
verzollen sind, wird dieser letztere Zoll erhoben.
Wegen der Mützen, der Handschuhe, des
Schuhwerks, die weder mit Pelz gefüttert, noch
bedeckt, sondern blos mit Pelz besetzt sind, ist
der Stoff, aus dem sie wesentlich bereitet sind,
zu vergleichen.
LXXII.
Haare, Federn und Polstermaterialien.
1. Menschenhaare, nicht verarbeitete 〃 2 400 -- Kisten und Fässer 20 %
2. Pferdehaare, aus dem Schweife, auch in Locken- Körbe 13 〃 Ballen 9 〃
form gelegte, und Schweineborsten 〃 160 -- Säcke 3 〃
Reichs. Gesetzbl. 1891.