Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

— 15 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 6 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
für das Etatsjahr 1890/91. S. 15. — Verordnung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über 
Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marine- 
verwaltung. S. 16. 
  
 
  
(Nr. 1937.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1890/91. Vom 9. Februar 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrolle des gesammten Reichshaushalts sowie des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1890/91 wird von der preußischen 
Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen 
Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61), betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts und des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt. 
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die 
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1890 die gemäß 8. 29 des Bank— 
gesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des 
Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin Schloß, den 9. Februar 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1891. 7 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Februar 1891.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.