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Reichs-Gesetzblatt.
No 6
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen
für das Etatsjahr 1890/91. S. 15. — Verordnung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über
Gewährung von Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär- und Marine-
verwaltung. S. 16.
(Nr. 1937.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1890/91. Vom 9. Februar 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen etc
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrolle des gesammten Reichshaushalts sowie des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1890/91 wird von der preußischen
Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen
Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61), betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts und des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1890 die gemäß 8. 29 des Bank—
gesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des
Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloß, den 9. Februar 1891.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.
Reichs-Gesetzbl. 1891. 7
Ausgegeben zu Berlin den 21. Februar 1891.