262 Zur Erbenmehrheit.
CPD., 4. Aufl. Bd. 1 S. 218, bejaht dagegen von Gaupp-Stein,
Komm. zur C PO., 4. Aufl. Bd. 1 S. 226. In der Praxis wird wohl,
wie auch Förtsch a. a. O. S. 491 andeutet, im Anschlusse an Gaupp
die Anschauung zur weiten Verbreitung gelangen, daß zu den Prozeßhandlungen
alle Willenserklärungen gehören, welche geeignet sind, dem
Vollmachtgeber zum Siege zu verhelfen, also auch die empfangsbedürftiger
Natur (vgl. hiezu Dernburg, Bürgerliches Recht Bd. 2 S. 286; Neumann,
BGB. Bd. 1 S. 87; Brettner in der Deutschen Juristen-Zeitung
1898 S. 344). Ein Urtheil des II. Sen. des RG. vom
6. März 1891 (abgedruckt in der Furistischen Zeitschrift für Elsaß-Lothringen
Bd. 15 S. 196) hat bereits angenommen, daß die Ermächtigung
zur Einklagung einer Forderung auch die zur Kündigung enthalte.
Die Kündigung ist aber einc einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
im Sinne der §§ 130 fg. BGB. (Oertmann S. 285, 320).
(Fortsetzung folgt.)
II. Zur Erbenmehrheit.
Von Oberlandesgerichtsrath a. D. Francke in Hannover.
I. Erfüllung an mehrere Erben.
Das Preußische Landrecht l, 11 § 775 bestimmt mittels Bezugnahme
auf die vorhergehenden §§ 772 und 773 u. a., daß eine auf mehrere
Erben vererbte Geldforderung durch gerichtliche Hinterlegung erfüllt werden
kann, wenn nicht die Erben einen Empfangsbevollmächtigten am letzten
Wohnort des Erblassers bestellen und dem Schuldner benennen. Im
„Recht" von 1900 S. 170 bedauert Rechtsanwalt Scherer, daß das BGB.
weder Gleiches noch Aehnliches bestimme; er meint, es bliebe „nichts
anderes übrig, als daß der Schuldner die mehreren Erben auffordert, sich
an einem bestimmten Tage an dem letzten Wohnort ihres Erblassers einzufinden
oder einen Bevollmächtigten zur Empfangnahme zu ernennen, dem
er das Geld einsenden kann“. „Diese Aufforderung“, fügt er hinzu, „wird
durch einen Gerichtsvollzieher unter Bewilligung einer angemessenen Frist
zugestellt; nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Schuldner zur
Hinterlegung schreiten.“
M. E. bestimmt das BGB. dasselbe wie das Preußische Landrecht,
freilich nicht, wie dieses, durch eine ausdrückliche Bezugnahme, aber durch die
Bezugnahme, wie sie immer vorhanden ist, wenn die eine gesetzliche Verfügung
sich eines Begriffes bedient, dessen Inhalt in der anderen festgestellt wird.
Wie überhaupt der ungetheilte Nachlaß dem Gesellschaftsvermögen
gleich einen Fond mit Sonderrecht bildet, so wird insbesondere nach den
88 2032, 2033 und 2039 BGB. eine Nachlaßforderung mehreren Erben
bis zur Theilung des Nachlasses in der Weise gemeinschaftlich, daß sie über