Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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f. Anzeige vom Besitzwechsel. 
§. 19. 
Jeder Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik ist der Steuerbehörde binnen 
einer Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung 
auch seitens des bisherigen Besitzers schriftlich anzuzeigen. 
g. Bestellung eines Betriebsleiters. 
§. 20. 
Korporationen und Gesellschaften, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie andere 
den Betrieb nicht selbst leitende Inhaber solcher Fabriken haben der Steuerbehörde 
diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und 
Auftrage handelt.  
h. Betriebsanzeigen. 
§. 21. 
Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenbearbeitung haben für jede 
Betriebsperiode den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher 
schriftlich der Steuerbehörde anzuzeigen. 
Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zuckerfabriken zu 
machen, bevor der Betrieb erstmals eröffnet oder zuerst nach dem 31. Juli 1892 
fortgesetzt wird. 
In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit 
welchen regelmäßigen Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche Be- 
triebszeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerbehörde rechtzeitig vorher 
schriftlich anzuzeigen. 
Von anderen, als den vorgedachten Unterbrechungen des Betriebes ist als- 
bald nach dem Eintritt und von der Wiederaufnahme des Betriebes rechtzeitig 
vorher schriftliche Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten. 
§. 22. 
Bevor der Betrieb einer Zuckerfabrik erstmals eröffnet oder zuerst nach dem 
31. Juli 1892 fortgesetzt wird, ist von dem Fabrikinhaber der Steuerbehörde eine 
Beschreibung des technischen Verfahrens der Fabrikation einzureichen und darin 
insbesondere auch anzugeben, welche Arten von Rübenzucker (vergleiche §. 1 Absatz 2) 
hergestellt werden sollen. Im Falle einer Aenderung ist die Beschreibung zu er- 
gänzen oder zu erneuern. 
i. Duplikate vorgeschriebener Anzeigen. 
§. 23. 
Die in den §§. 16, 17, 21, 22 vorgeschriebenen Anzeigen u. s. w. sind in 
doppelter Ausfertigung einzureichen,  die zurückgegebenen Duplikate nach Anweisung 
der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der revidirenden 
Beamten zu halten.
	        
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