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f. Anzeige vom Besitzwechsel.
§. 19.
Jeder Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik ist der Steuerbehörde binnen
einer Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung
auch seitens des bisherigen Besitzers schriftlich anzuzeigen.
g. Bestellung eines Betriebsleiters.
§. 20.
Korporationen und Gesellschaften, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie andere
den Betrieb nicht selbst leitende Inhaber solcher Fabriken haben der Steuerbehörde
diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und
Auftrage handelt.
h. Betriebsanzeigen.
§. 21.
Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenbearbeitung haben für jede
Betriebsperiode den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher
schriftlich der Steuerbehörde anzuzeigen.
Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zuckerfabriken zu
machen, bevor der Betrieb erstmals eröffnet oder zuerst nach dem 31. Juli 1892
fortgesetzt wird.
In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit
welchen regelmäßigen Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche Be-
triebszeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerbehörde rechtzeitig vorher
schriftlich anzuzeigen.
Von anderen, als den vorgedachten Unterbrechungen des Betriebes ist als-
bald nach dem Eintritt und von der Wiederaufnahme des Betriebes rechtzeitig
vorher schriftliche Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten.
§. 22.
Bevor der Betrieb einer Zuckerfabrik erstmals eröffnet oder zuerst nach dem
31. Juli 1892 fortgesetzt wird, ist von dem Fabrikinhaber der Steuerbehörde eine
Beschreibung des technischen Verfahrens der Fabrikation einzureichen und darin
insbesondere auch anzugeben, welche Arten von Rübenzucker (vergleiche §. 1 Absatz 2)
hergestellt werden sollen. Im Falle einer Aenderung ist die Beschreibung zu er-
gänzen oder zu erneuern.
i. Duplikate vorgeschriebener Anzeigen.
§. 23.
Die in den §§. 16, 17, 21, 22 vorgeschriebenen Anzeigen u. s. w. sind in
doppelter Ausfertigung einzureichen, die zurückgegebenen Duplikate nach Anweisung
der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der revidirenden
Beamten zu halten.