Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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g. Buchführung der Fabrikinhaber. 
§. 31. 
Den Inhabern von Zuckerfabriken liegt ob, über ihren gesammten Fa- 
brikationsbetrieb, insbesondere über die Menge und Art der verwendeten zucker- 
haltigen Stoffe und Zucker, desgleichen über die in den verschiedenen Abschnitten 
der Fabrikation gewonnenen Produkte nach den von der Steuerbehörde mitzu- 
theilenden Mustern Anschreibungen zu führen, dieselben zur Einsicht der Steuer- 
beamten bereitzuhalten und Auszüge daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten 
der Steuerbehörde einzureichen. 
Die Fabrikinhaber haben der Steuerbehörde anzuzeigen, welche Ermittelungen 
zwecks Feststellung der Menge der zur Verwendung gelangenden zuckerhaltigen 
Stoffe und Zucker sowie der gewonnenen Produkte vorgenommen werden und 
wann diese Ermittelungen stattfinden (vergleiche §. 30 Absatz 2). 
Alljährlich ist von dem Fabrikinhaber nach näherer Vorschrift eine Nach- 
weisung des am 31. Juli vorhandenen Bestandes an Zucker aufzustellen und der 
Steuerbehörde einzusenden. 
Die außer den nach Absatz 1 angeordneten Anschreibungen von der Fabrik 
geführten Anschreibungen jeder Art (Bücher, Register, Notizzettel u. s. w.) über 
den Betrieb, dessen Ergebnisse und den Absatz der Produkte, mit alleiniger Aus- 
nahme der ausschließlich die Geldrechnung betreffenden Bücher u. s. w., sind auf 
Erfordern den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vorzulegen. 
h. Revisionsbefugnisse der Steuerbehörde. 
§. 32. 
Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange dieselbe im Be- 
triebe ist oder unter ständiger Bewachung steht (vergleiche §. 24), zu jeder Zeit, 
andernfalls von Morgens sechs bis Abends neun Uhr behufs der Revision zu 
besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlaß zu ver- 
langen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich auf alle Räume der Fabrik, sowie 
auf die mit derselben in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran an- 
grenzenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Ver- 
zuge liegt. 
In Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz 
oder die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften finden auf 
den Bereich der Zuckerfabriken und einen von der obersten Landes-Finanzbehörde 
im Falle des Bedürfnisses zu bestimmenden Umkreis derselben die Bestimmungen 
in den §§. 126 und 127 des Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendung mit 
der Maßgabe, daß das vorbezeichnete Gebiet als Grenzbezirk gilt. 
§. 33. 
Den revidirenden Steuerbeamten muß, unbeschadet der nach §. 31 Absatz 4 
ihnen zustehenden Befugniß zur Einsichtnahme in die Buchführung der Fabrik, 
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