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Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Doch hat der Patentinhaber
in diesem Falle gegenüber dem Reich oder dem Staate, welcher in seinem
besonderen Interesse die Beschränkung des Patents beantragt hat, Anspruch auf
angemessene Vergütung, welche in Ermangelung einer Verständigung im Rechts-
wege festgesetzt wird.
Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, welche nur vorübergehend in das In-
land gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht.
§. 6.
Der Anspruch auf Ertheilung des Patents und das Recht aus dem Patent
geben auf die Erben über. Der Anspruch und das Recht können beschränkt oder
unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf andere
übertragen werden.
§.7.
Die Dauer des Patents ist fünfzehn Jahre; der Lauf dieser Zeit beginnt
mit dem auf die Anmeldung der Erfindung folgenden Tage. Bezweckt eine
Erfindung die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer anderen, zu Gunsten
des Patentsuchers durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann dieser die Er-
theilung eines Zusatzpatents nachsuchen, welches mit dem Patent für die ältere
Erfindung sein Ende erreicht.
Wird durch die Erklärung der Nichtigkeit des Hauptpatents ein Zusatz-
patent zu einem selbständigen Patent, so bestimmt sich dessen Dauer und der
Fälligkeitstag der Gebühren nach dem Anfangstage des Hauptpatents. Für den
Jahresbetrag der Gebühren ist der Anfangstag des Zusatzpatents maßgebend.
Dabei gilt als erstes Patentjahr der Zeitabschnitt zwischen dem Tage der Anmel-
dung des Zusatzpatents und dem nächstfolgenden Jahrestage des Anfangs des
Hauptpatents.
§. 8.
Für jedes Patent ist vor der Ertheilung eine Gebühr von dreißig Mark
zu entrichten (§. 24 Absatz 1).
Mit Ausnahme der Zusatzpatente (§. 7) ist außerdem für das Patent mit
Beginn des zweiten und jedes folgenden Jahres der Dauer eine Gebühr zu ent-
richten, welche das erste Mal fünfzig Mark beträgt und weiterhin jedes Jahr um
fünfzig Mark steigt.
Diese Gebühr (Absatz 2) ist innerhalb sechs Wochen nach der Fälligkeit
zu entrichten. Nach Ablauf der Frist kann die Zahlung nur unter Zuschlag einer
Gebühr von zehn Mark innerhalb weiterer sechs Wochen erfolgen.
Einem Patentinhaber, welcher seine Bedürftigkeit nachweist, können die
Gebühren für das erste und zweite Jahr der Dauer des Patents bis zum dritten
Jahre gestundet und, wenn das Patent im dritten Jahre erlischt, erlassen werden.
Die Zahlung der Gebühren kann vor Eintritt der Fälligkeit erfolgen.
Wird auf das Patent verzichtet oder dasselbe für nichtig erklärt oder zurück-
genommen, so erfolgt die Rückzahlung der nicht fällig gewordenen Gebühren.
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