Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

— 81 — 
Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Doch hat der Patentinhaber 
 in diesem Falle gegenüber dem Reich oder dem Staate, welcher in seinem 
besonderen Interesse die Beschränkung des Patents beantragt hat, Anspruch auf 
angemessene Vergütung, welche in Ermangelung einer Verständigung im Rechts- 
wege festgesetzt wird. 
Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, welche nur vorübergehend in das In- 
land gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht. 
§. 6. 
Der Anspruch auf Ertheilung des Patents und das Recht aus dem Patent 
geben auf die Erben über. Der Anspruch und das Recht können beschränkt oder 
unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf andere 
übertragen werden. 
 §.7. 
Die Dauer des Patents ist fünfzehn Jahre; der Lauf dieser Zeit beginnt 
mit dem auf die Anmeldung der Erfindung folgenden Tage. Bezweckt eine  
Erfindung die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer anderen, zu Gunsten 
des Patentsuchers durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann dieser die Er- 
theilung eines Zusatzpatents nachsuchen, welches mit dem Patent für die ältere 
Erfindung sein Ende erreicht. 
Wird durch die Erklärung der Nichtigkeit des Hauptpatents ein Zusatz- 
patent zu einem selbständigen Patent, so bestimmt sich dessen Dauer und der 
Fälligkeitstag der Gebühren nach dem Anfangstage des Hauptpatents. Für den 
Jahresbetrag der Gebühren ist der Anfangstag des Zusatzpatents maßgebend. 
Dabei gilt als erstes Patentjahr der Zeitabschnitt zwischen dem Tage der Anmel- 
dung des Zusatzpatents und dem nächstfolgenden Jahrestage des Anfangs des 
Hauptpatents. 
§. 8. 
Für jedes Patent ist vor der Ertheilung eine Gebühr von dreißig Mark 
zu entrichten (§. 24 Absatz 1). 
Mit Ausnahme der Zusatzpatente (§. 7) ist außerdem für das Patent mit 
Beginn des zweiten und jedes folgenden Jahres der Dauer eine Gebühr zu ent- 
richten, welche das erste Mal fünfzig Mark beträgt und weiterhin jedes Jahr um 
fünfzig Mark steigt. 
Diese Gebühr (Absatz 2) ist innerhalb sechs Wochen nach der Fälligkeit 
zu entrichten. Nach Ablauf der Frist kann die Zahlung nur unter Zuschlag einer 
Gebühr von zehn Mark innerhalb weiterer sechs Wochen erfolgen. 
Einem Patentinhaber, welcher seine Bedürftigkeit nachweist, können die  
Gebühren für das erste und zweite Jahr der Dauer des Patents bis zum dritten 
Jahre gestundet und, wenn das Patent im dritten Jahre erlischt, erlassen werden. 
Die Zahlung der Gebühren kann vor Eintritt der Fälligkeit erfolgen. 
Wird auf das Patent verzichtet oder dasselbe für nichtig erklärt oder zurück- 
genommen, so erfolgt die Rückzahlung der nicht fällig gewordenen Gebühren. 
19°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.