Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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c) Das Gewicht der in einer Kiste befindlichen Patronen darf 30 Kilo- 
gramm, das Bruttogewicht einer Kiste 50 Kilogramm nicht überschreiten. 
d) Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Auf- 
schrift, sowie mit einem Plombenverschlusse zu versehen. 
e) Der Absender hat dem Frachtbriefe eine von ihm unterzeichnete Er- 
klärung beizufügen, worin auch das Zeichen der Mombe angegeben ist. 
Die Erklärung hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in dem Frachtbriefe an- 
gegebene, mit dem Zeichen ... . . .. . plombirte Sendung in 
Bezug auf Konstruktion und Verpackung den in der Anlage B 
zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands unter 
Nr. XXXVII getroffenen Bestimmungen entspricht.“ 
XXXVIII. 
Feuerwerkskörper, welche aus gepreßtem Mehlpulver und ähn— 
lichen Gemischen bestehen, werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. 
1 
Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit Schwefel 
und salpetersauren Salzen, ferner von chlorsaurem Kali und Blutlaugen- 
salz, sowie kein Quecksilbersublimat, keine Ammonsalze jeder Art, keinen 
Zinkstaub und kein Magnesiumpulver, überhaupt keine Stoffe enthalten, 
welche durch Reibung, Druck oder Schlag leicht zur Entzündung ge- 
bracht werden können, oder gar der Selbstentzündung unterliegen. Sie 
sollen vielmehr nur aus gepreßtem Mehlpulver oder aus ährlichen, 
wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden Mischungen, 
ebenfalls in gepreßtem Zustande, hergestellt sein. Gekörntes Pulver 
darf der einzelne Feuerwerkskörper nur höchstens 30 Gramm enthalten. 
Das Gesammtgewicht des Satzgemenges der Feuerwerkskörper, welche 
zu einem Frachtstück verpackt sind, darf 20 Kilogramm, das gekörnte 
Pulver, welches sie enthalten, 2) Kilogramm nicht übersteigen. 
Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mit festem 
Papier umhüllte Kartons, oder in Pappe oder starkes Packpapier ver- 
packt und die Zündstellen jedes einzelnen Körpers mit Papier oder 
Kattun überklebt sein, und zwar derart, daß jedes Stauben der Feuer- 
werkssätze ausgeschlossen erscheint. Die zur Verpackung dienenden Kisten 
müssen vollständig ausgefüllt und etwaige Lücken mit Stroh, Heu, 
Werg,) Papierspähnen oder dergleichen so ausgestopft sein, daß eine 
Bewegung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. Diese 
Ausfüllmaterialien müssen vollkommen rein und trocken sein, es darf 
daher z. B. frisches Heu oder fettes Werg zur Festlagerung der Feuer- 
werkskörper nicht verwendet werden. In Kisten, welche Feuerwerks- 
körper enthalten, dürfen andere Gegenstände nicht verpackt werden.
	        
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