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Die Kisten müssen aus mindestens 22 Millimeter starken Brettern ge—
fertigt, die Seitenwände durch Zinken mit einander verbunden, Boden
und Deckel aber durch genügend lange Schrauben befestigt sein; im
Innern sind die Kisten mit zähem, festem Papier vollständig aus—
zukleben. Die Außenwände der Kisten müssen vollständig frei von
anhaftenden Sätzen oder Satzkrusten der Feuerwerkskörper sein. Der
Fassungsraum einer Kiste darf 1,2 Kubikmeter, das Bruttogewicht
75 Kilogramm nicht übersteigen. Aeußerlich sind die Kisten mit der
deutlichen Aufschrift „Feuerwerkskörper aus Mehlpulver“ und dem
Namen des Absenders zu versehen. Auch sind die Sendungen mit
der Deklaration der einzelnen Arten von Feuerwerkskörpern zu versehen,
wie Raketen, Feuerräder, Salonfeuerwerk u. s. w.
Jeder Sendung muß eine vom Absender ausgestellte, amtlich beglau-
bigte Bescheinigung über die Beachtung der oben unter 1 bis 4 getrof-
fenen Vorschriften beigegeben werden.
XXXIX.
Gepreßte Schießbaumwolle mit 15 und mehr Prozent Wasser-
gehalt wird unter folgenden Bedingungen befördert:
1
Dieselbe ist in wasserdichte, haltbare, starkwandige Behälter fest zu ver—
packen. Diese Behälter müssen mit der deutlichen Aufschrift „Nasse,
gepreßte Schießbaumwolle“ versehen sein. Das Bruttogewicht eines
Kollo darf 90 Kilogramm nicht überschreiten.
Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. Die
Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen
aber nur auf solchen Strecken erfolgen, auf welchen keine Güterzüge
verkehren.
Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher Beglaubigung
der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Ver-
packung der zu versendenden Schießbaumwolle den oben getroffenen Be-
stimmungen entspricht.
Die Schießbaumwolle darf nur mit solchen Gütern in demselben Wagen
verladen werden, welche nicht leicht entzündlich sind.
Eine Unterbringung der in Nr. XXXVI Ziffer 1, 2, 3, 5 und 6
aufgeführten Gegenstände sowie von Zündungen (Nr. I und XXXVI a)
mit Schießbaumwolle in demselben Wagen ist untersagt.
Im Uebrigen dürfen die unter Nr. XXXVI angeführten Gegenstände
unter Beachtung der für diese vorgeschriebenen besonderen Bedingungen
mit Schießbaumwolle in demselben Wagen befördert werden, sofern die
Schießbaumwolle gleichzeitig mit diesen Gegenständen zur Ausladung
kommen soll und die Behälter der Schießbaumwolle nicht mit eisernen
Bändern versehen sind.