Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

4. 
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Die Kisten müssen aus mindestens 22 Millimeter starken Brettern ge— 
fertigt, die Seitenwände durch Zinken mit einander verbunden, Boden 
und Deckel aber durch genügend lange Schrauben befestigt sein; im 
Innern sind die Kisten mit zähem, festem Papier vollständig aus— 
zukleben. Die Außenwände der Kisten müssen vollständig frei von 
anhaftenden Sätzen oder Satzkrusten der Feuerwerkskörper sein. Der 
Fassungsraum einer Kiste darf 1,2 Kubikmeter, das Bruttogewicht 
75 Kilogramm nicht übersteigen. Aeußerlich sind die Kisten mit der 
deutlichen Aufschrift „Feuerwerkskörper aus Mehlpulver“ und dem 
Namen des Absenders zu versehen. Auch sind die Sendungen mit 
der Deklaration der einzelnen Arten von Feuerwerkskörpern zu versehen, 
wie Raketen, Feuerräder, Salonfeuerwerk u. s. w. 
Jeder Sendung muß eine vom Absender ausgestellte, amtlich beglau- 
bigte Bescheinigung über die Beachtung der oben unter 1 bis 4 getrof- 
fenen Vorschriften beigegeben werden. 
XXXIX. 
Gepreßte Schießbaumwolle mit 15 und mehr Prozent Wasser- 
gehalt wird unter folgenden Bedingungen befördert: 
1 
Dieselbe ist in wasserdichte, haltbare, starkwandige Behälter fest zu ver— 
packen. Diese Behälter müssen mit der deutlichen Aufschrift „Nasse, 
gepreßte Schießbaumwolle“ versehen sein. Das Bruttogewicht eines 
Kollo darf 90 Kilogramm nicht überschreiten. 
Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. Die 
Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen 
aber nur auf solchen Strecken erfolgen, auf welchen keine Güterzüge 
verkehren. 
Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher Beglaubigung 
der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Ver- 
packung der zu versendenden Schießbaumwolle den oben getroffenen Be- 
stimmungen entspricht. 
Die Schießbaumwolle darf nur mit solchen Gütern in demselben Wagen 
verladen werden, welche nicht leicht entzündlich sind. 
Eine Unterbringung der in Nr. XXXVI Ziffer 1, 2, 3, 5 und 6 
aufgeführten Gegenstände sowie von Zündungen (Nr. I und XXXVI a) 
mit Schießbaumwolle in demselben Wagen ist untersagt. 
Im Uebrigen dürfen die unter Nr. XXXVI angeführten Gegenstände 
unter Beachtung der für diese vorgeschriebenen besonderen Bedingungen 
mit Schießbaumwolle in demselben Wagen befördert werden, sofern die 
Schießbaumwolle gleichzeitig mit diesen Gegenständen zur Ausladung 
kommen soll und die Behälter der Schießbaumwolle nicht mit eisernen 
Bändern versehen sind.
	        
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