Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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7. Zur Beförderung von Schießbaumwolle verwendete offene Wagen sind 
mit Decken zu versehen. 
XIL.. 
() Schießbaumwolle in Flockenform und Collodiumwolle werden, 
sofern sie mit mindestens 35 Prozent Wasser angefeuchtet sind, in luftdichten 
Gefäßen, die in dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind, zur Beförderung an— 
genommen. 
() Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender und von einem vereideten 
Chemiker unter amtlicher Beglaubigung der Unterschriften bescheinigt sein, daß 
die Beschaffenheit der Waare und die Verpackung obigen Vorschriften entspricht. 
(8) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, so 
finden die bezüglichen Vorschriften unter Nr. XXXVI Ziffer 4 Anwendung. 
XLI. · 
Knallbonbons werden zum Transporte zugelassen, wenn dieselben zu 6 
bis 12 Stück in Kartons liegen, welche dann in Holzkisten zusammengepackt sind. 
XIIII. 
Bengalische Schellackpräparate ohne Zünder (Flammenbücher, 
Salonkerzen, Fackeln, Belustigungshölzchen, Leuchtstangen, benga- 
lische Streichhölzer und dergleichen) müssen in Behälter aus starkem Eisen- 
blech oder aus festgefügtem Holze von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe sorgfältig 
und dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Behälter völlig ausgefüllt ist. 
Die hölzernen Behälter sind äußerlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. 
XIIIII. 
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden 
Bestimmungen: 
1. Dieselben nd zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen nicht 
mehr als 0,75 Gramm Zündmasse enthalten dürfen — in Pappschachteln 
zu verpacken. Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen 
und höchstens je 12 Rollen zu einem festen Packet mit Papierumschlag 
zu verbinden. 
Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste 
hölzerne Kisten, beide von nicht über 1,: Kubikmeter Größe, ohne Bei- 
legung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den 
Wänden des Behälters und seinem Inhalte ein Raum von mindestens 
30 Millimeter mit Sägespähnen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material 
ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Packete auch bei 
Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Be- 
zeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 
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