Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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aufgelieferten Behälter anzubringen, so daß der annehmende Beamte 
durch Ablesen an dem Manometer sich davon überzeugen kann, daß 
der vorgeschriebene höchste Druck nicht überschritten ist. Ueber die vor— 
genommene Probe ist von dem Abfertigungsbeamten ein kurzer Ver— 
merk in dem Frachtbriefe zu machen. 
3. Die mit verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen 
auch der Einwirkung der Sonnenstrahlen oder der Ofenwärme nicht 
ausgesetzt werden. 
4. Zur Beförderung sind bedeckt gebaute Wagen zu verwenden, die Ver— 
ladung in offene Wagen ist nur dann zulässig, wenn die Auflieferung 
in zur Beförderung auf Landwegen besonders eingerichteten, mit Plänen 
bedeckten Fahrzeugen erfolgt. 
XLVII. 
Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen starken Metallgefäßen 
und auf offenen Wagen befördert. In den Monaten April bis Oktober ein- 
schließlich sind derartige Sendungen auf Kosten des Absenders mit Decken zu 
versehen. 
XLVIII. 
Phosphortrichlorid, Phosphororychlorid und Acetylchlorid dürfen 
nur befördert werden: 
entweder 
1 in Gefäßen aus Blei oder Kupfer, welche vollkommen dicht und mit 
guten Verschlüssen versehen sind 
oder 
2. in Gefäßen aus Glas) in diesem Falle jedoch unter Beobachtung 
solgender Vorschriften: 
a) Zur Beförderung dürfen nur starkwandige Glasflaschen verwendet 
werden, welche mit gut eingeschliffenen Glasstöpseln verschlossen 
sind. Die Glasstöpsel sind mit Paraffin zu umgießen; auch ist 
zum Schutze dieser Verkittung ein Hut von Pergamentpapier über 
den Flaschenhals zu binden. 
b) Die Glasflaschen sind, falls sie mehr als 2 Kilogramm In- 
halt haben, in metallene, mit Handhaben versehene Behälter zu 
verpacken und darin so einzusetzen, daß sie 30 Millimeter von den 
Wänden abstehen; die Zwischenräume sind mit getrockneter In- 
fusorienerde dergestalt vollständig auszustopfen, daß jede Bewegung 
der Flaschen ausgeschlossen ist. 
J) Glasflaschen bis zu 2 Kilogramm Inhalt werden auch in starken, 
mit Handhaben versehenen Holzkisten zur Beförderung zugelassen, 
welche durch Zwischenwände in so viele Abtheilungen getheilt sind,
	        
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