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Gefäße zu verwenden, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder
ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind.
(3) Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob der Ruß sich
in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht, andernfalls wird er
als frisch geglüht behandelt.
In Nr. XXXV
ist hinter dem Worte „einschließlich“ jedesmal einzufügen:
„sowie LI und LIV/J.
Hinter Nr. XXXV
sind folgende Vorschriften nachzutragen:
XXXVI.
1. Fertige Schwarzpulverpatronen für Handfeuerwaffen (wegen
Metallpatronen u. s. w. siehe Nr. XXXVII#
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach
9. 1 Ziffer 4 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung überhaupt ausgeschlossen
sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver siehe Nr. XXXVIII und wegen
bengalischer Schellackpräparate Nr. XLII),
3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen
dieser siehe Nr. IV der Anlage 1 des internationalen Uebereinkommens über den
Eisenbahnfrachtverkehr)
4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton--
Powder), Collodiumwolle und Pyropapier, sofern diese Stoffe mit mindestens
20 Prozent Wasser angefeuchtet sind, ferner Patronen aus gepreßter Schieß-
baumwolle mit einem Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schießbaumwolle
mit 15 und mehr Prozent Wassergehalt und wegen Schießbaumwolle in Flocken-
form, sowie wegen Collodiumwolle, beide mit 35 Prozent Wassergehalt, siehe
Nr. XXXIX und XI),
5. Sprengkräftige Zündungen, d. h. Sprengkapseln (Spreng-
zündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektricität oder durch
Reibung zur Wirkung gebracht werden;
unterliegen nachstehenden Bestimmungen.
A.
Verpackung.
Zu 1.
) Fertige Schwarzpulverpatronen für Handfeuerwaffen (wegen
Metallpatronen u. s. w. vergleiche Nr. XXXVII sind zunächst partienweise
in Kartons von steifer Pappe derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in