Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Gefäße zu verwenden, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder 
ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind. 
(3) Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob der Ruß sich 
in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht, andernfalls wird er 
als frisch geglüht behandelt. 
In Nr. XXXV 
ist hinter dem Worte „einschließlich“ jedesmal einzufügen: 
„sowie LI und LIV/J. 
Hinter Nr. XXXV 
sind folgende Vorschriften nachzutragen: 
XXXVI. 
1. Fertige Schwarzpulverpatronen für Handfeuerwaffen (wegen 
Metallpatronen u. s. w. siehe Nr. XXXVII# 
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach 
9. 1 Ziffer 4 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung überhaupt ausgeschlossen 
sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver siehe Nr. XXXVIII und wegen 
bengalischer Schellackpräparate Nr. XLII), 
3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen 
dieser siehe Nr. IV der Anlage 1 des internationalen Uebereinkommens über den 
Eisenbahnfrachtverkehr) 
4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-- 
Powder), Collodiumwolle und Pyropapier, sofern diese Stoffe mit mindestens 
20 Prozent Wasser angefeuchtet sind, ferner Patronen aus gepreßter Schieß- 
baumwolle mit einem Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schießbaumwolle 
mit 15 und mehr Prozent Wassergehalt und wegen Schießbaumwolle in Flocken- 
form, sowie wegen Collodiumwolle, beide mit 35 Prozent Wassergehalt, siehe 
Nr. XXXIX und XI), 
5. Sprengkräftige Zündungen, d. h. Sprengkapseln (Spreng- 
zündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektricität oder durch 
Reibung zur Wirkung gebracht werden; 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen. 
A. 
Verpackung. 
Zu 1. 
) Fertige Schwarzpulverpatronen für Handfeuerwaffen (wegen 
Metallpatronen u. s. w. vergleiche Nr. XXXVII sind zunächst partienweise 
in Kartons von steifer Pappe derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in
	        
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