Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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b. Elektrische Minenzündungen. 
1. ) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem 
Kopf sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück 
enthalten darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behälter sind mit Sägemehl 
oder ähnlichem Material vollständig auszufüllen. 
(i) Statt der Blechbehälter können auch Schachteln aus starkem und 
steifem Pappdeckel zur Verwendung kommen. Die gefüllten Behälter sind in 
eine Holz= oder starke Blechkiste und diese wiederum in eine hölzerne Ueber- 
kiste zu verpacken. Die Wandstärke der inneren Holzkiste darf nicht unter 22 Milli- 
meter, die der Ueberkiste nicht unter 25 Millimeter betragen. 
2. Die elektrischen Zündungen an langen Guttaperchadrähten 
oder Holzstäben sind, höchstens 10 Stück zusammengebunden, in Packete zu 
vereinigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 Stück Zündungen enthalten 
darf. Die Zünder müssen abwechselnd an das eine und an das andere Ende 
des Packets zu liegen kommen. Von diesen Packeten sind je höchstens 5 zusammen- 
gebunden, in starkes Papier gewickelt und verschnürt, in eine Holz= oder starke 
Blechkiste zu verpacken, welche mit Heu, Stroh oder ähnlichem Material aus- 
zufüllen ist. Diese Kiste ist in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken, deren Wand- 
stärke nicht unter 25 Millimeter betragen darf. 
3. Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter a 3 bis 6 
Anwendung. 
C. Friktionszünder 
sind in nachstehender Weise zu verpacken: 
1. Das Reiberdrahtende eines jeden Friktionszünders ist mit einer Papier- 
verklebung derart zu versehen, daß dieselbe über die Reiberdrahtöse greift. 
2. Höchstens 50 Stück Friktionszünder sind in ein Bündel zu vereinigen. 
Diese Bündel sind am Zünderkopfende in Holzwolle (Wollin) und 
  
Nach vorsichtiger Entnahme des Füllmittels aus diesem Hohlraum — wobei 
durch Niederhalten der nächstliegenden Behälter ein Herausreißen derselben mit 
dem Füllmaterial verhindert werden muß — sind zuerst die hierdurch freigelegten 
Behälter mittelst der Fingerspitzen und hierauf erst die übrigen Behälter dieser 
Lage nach Bedarf zu entfernen. 
Die Entnahme jeder weiteren Schicht von Behältern ist auf dieselbe Weise 
vorzubereiten und zu bewirken, wobei das frühere vorsichtige Entfernen der in 
sonstigen kleineren Hohlräumen befindlichen Füllmittel vortheilhaft mitwirken kann. 
Das Oeffnen einzelner Blechbehälter hat abseits des übrigen Sprengkapsel- 
vorraths zu geschehen, und es müssen die zum Ausfüllen der Hohlräume in den 
Behältern verwendeten Stücke Löschpapiers gleicherweise zuerst entfernt werden, 
bevor die Sprengkapseln mit den Fingern erfaßt werden können. 
Ein anderes Werkzeug als der Schraubenzieher (Brustleier) darf zum Oeffnen 
der Kisten nicht verwendet werden und sich auch nicht gleich anderen losen 
Metallgegenständen in der Nähe befinden; überhaupt ist mit der größten Vorsicht 
und ohne Anwendung von Gewalt, Schlag und Stoß zu hantiren.“ 
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