— 1028 —
e) Der Absender hat dem Frachtbriefe eine von ihm unterzeichnete Er—
klärung beizufügen, worin auch das Zeichen der Plombe angegeben
ist. Die Erklärung hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in dem Frachtbriefe
angegebene, mit dem Zeichen plombirte Sendung in
Bezug auf Konstruktion und Verpackung den zwischen Deutschland
einerseits und Oesterreich und Ungarn andererseits zur Anlage !
des internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfracht-
verkehr vereinbarten Zusatzbestimmungen unter Nr. XXXVII
entspricht.““
XXXVIII.
Feuerwerkskörper, welche aus gepreßtem Mehlpulver und ähn-
lichen Gemischen bestehen, werden unter folgenden Bedingungen befördert:
J.
Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit Schwefel
und salpetersauren Salzen, ferner von chlorsaurem Kali und Blut-
laugensalz, sowie kein Quecksilbersublimat, keine Ammonsalze jeder Art,
keinen Zinkstaub und kein Magnesiumpulver, überhaupt keine Stoffe
enthalten, welche durch Reibung, Druck oder Schlag leicht zur Ent-
zündung gebracht werden können oder gar der Selbstentzündung unter-
liegen. Sie sollen vielmehr nur aus gepreßtem Mehlpulver oder aus
ähnlichen, wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden
Mischungen, ebenfalls in gepreßtem Zustande, hergestellt sein. Gekörntes
Pulver darf der einzelne Feuerwerkskörper nur höchstens 30 Gramm
enthalten.
Das Gesammtgewicht des Satzgemenges der Feuerwerkskörper, welche
zu einem Frachtstück verpackt sind, darf 20 Kilogramm, das gekörnte
Pulver, welches sie enthalten, 2) Kilogramm nicht übersteigen.
Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mit festem
Papier umhüllte Kartons, oder in Pappe dder starkes Packpapier
verpackt und die Zündstellen jedes einzelnen Körpers mit Papier oder
Kattun überklebt sein, und zwar derart, daß jedes Stauben der Feuer-
werkssätze ausgeschlossen erscheint. Die zur Verpackung dienenden
Kisten müssen vollständig ausgefüllt und etwaige Lücken mit Stroh,
Heu, Werg, Papierspähnen oder dergleichen so ausgestopft sein, daß
eine Bewegung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
Diese Ausfüllmaterialien müssen vollkommen rein und trocken sein, es
darf daher z. B. frisches Heu oder fettes Werg zur Festlagerung der
Feuerwerkskörper nicht verwendet werden. In Kisten, welche Feuer-
werkskörper enthalten, dürfen andere Gegenstände nicht verpackt werden.
Die Kisten müssen aus mindestens 22 Millimeter starken Brettern ge-
fertigt, die Seitemwände durch Zinken mit einander verbunden, Boden