Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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e) Der Absender hat dem Frachtbriefe eine von ihm unterzeichnete Er— 
klärung beizufügen, worin auch das Zeichen der Plombe angegeben 
ist. Die Erklärung hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in dem Frachtbriefe 
angegebene, mit dem Zeichen plombirte Sendung in 
Bezug auf Konstruktion und Verpackung den zwischen Deutschland 
einerseits und Oesterreich und Ungarn andererseits zur Anlage ! 
des internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfracht- 
verkehr vereinbarten Zusatzbestimmungen unter Nr. XXXVII 
entspricht.““ 
XXXVIII. 
Feuerwerkskörper, welche aus gepreßtem Mehlpulver und ähn- 
lichen Gemischen bestehen, werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
J. 
Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit Schwefel 
und salpetersauren Salzen, ferner von chlorsaurem Kali und Blut- 
laugensalz, sowie kein Quecksilbersublimat, keine Ammonsalze jeder Art, 
keinen Zinkstaub und kein Magnesiumpulver, überhaupt keine Stoffe 
enthalten, welche durch Reibung, Druck oder Schlag leicht zur Ent- 
zündung gebracht werden können oder gar der Selbstentzündung unter- 
liegen. Sie sollen vielmehr nur aus gepreßtem Mehlpulver oder aus 
ähnlichen, wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden 
Mischungen, ebenfalls in gepreßtem Zustande, hergestellt sein. Gekörntes 
Pulver darf der einzelne Feuerwerkskörper nur höchstens 30 Gramm 
enthalten. 
Das Gesammtgewicht des Satzgemenges der Feuerwerkskörper, welche 
zu einem Frachtstück verpackt sind, darf 20 Kilogramm, das gekörnte 
Pulver, welches sie enthalten, 2) Kilogramm nicht übersteigen. 
Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mit festem 
Papier umhüllte Kartons, oder in Pappe dder starkes Packpapier 
verpackt und die Zündstellen jedes einzelnen Körpers mit Papier oder 
Kattun überklebt sein, und zwar derart, daß jedes Stauben der Feuer- 
werkssätze ausgeschlossen erscheint. Die zur Verpackung dienenden 
Kisten müssen vollständig ausgefüllt und etwaige Lücken mit Stroh, 
Heu, Werg, Papierspähnen oder dergleichen so ausgestopft sein, daß 
eine Bewegung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
Diese Ausfüllmaterialien müssen vollkommen rein und trocken sein, es 
darf daher z. B. frisches Heu oder fettes Werg zur Festlagerung der 
Feuerwerkskörper nicht verwendet werden. In Kisten, welche Feuer- 
werkskörper enthalten, dürfen andere Gegenstände nicht verpackt werden. 
Die Kisten müssen aus mindestens 22 Millimeter starken Brettern ge- 
fertigt, die Seitemwände durch Zinken mit einander verbunden, Boden
	        
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