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XL.
() Schießbaumwolle in Flockenform und Collodiumwolle werden,
sofern sie mit mindestens 35 Prozent Wasser angefeuchtet sind, in luftdichten
Gefäßen, die in dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind, zur Beförderung an—
genommen.
() Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender und von einem der Bahn
bekannten Chemiker unter amtlicher (polizeilicher oder notarieller) Beglaubigung
der Unterschriften bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit der Waare und die Ver-
packung obigen Vorschriften entspricht.
(3) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser) so
finden die bezüglichen Vorschriften unter Nr. XXXVI Ziffer 4 Anwendung.
XII.
Knallbonbons werden zum Transporte zugelassen, wenn dieselben zu
6 bis 12 Stück in Kartons liegen, welche dann in Holzkisten zusammen-
gepackt sind.
XIII.
Bengalische Schellackpräparate ohne Zünder (Flammenbücher,
Salonkerzen, Fackeln, Belustigungshölzchen, Leuchtstangen, bengalische
Streichhölzer und dergleichen) müssen in Behälter aus starkem Eisenblech
oder aus festgefügtem Holze von nicht über 1)2 Kubikmeter Größe sorgfältig und
dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Behälter völlig ausgefüllt ist.
Die hölzernen Behälter sind äußerlich mit dem Inhalte zu bezeichnen.
XIIIII.
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden
Bestimmungen:
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen
nicht mehr als 0)75 Gramm Zündmasse enthalten dürfen — in Papp-
schachteln zu verpacken. Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer
Rolle zu vereinigen und höchstens je 12 Rollen zu einem festen Packet
mit Papierumschlag zu verbinden.
2. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr
feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 1, Kubikmeter Größe, ohne
Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen
den Wänden des Behälters und seinem Inhalte ein Raum von
mindestens 30 Millimeter mit Sägespähnen, Stroh, Werg oder ähn-
lichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der
Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche
Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen.