Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

2.  Das  sog.  Ablösungsgesetz.  Vom  4.  Juni  1848.  267
Besitzer,  welche  diesen  Verzicht  bis  dahin  nicht  geleistet  haben,  erhalten
  ihre  Entschädigung  dadurch,  daß  die  standes--  und  gutsherrlichen
  Gerichts-  und  Polizeibeamten  und  Diener  unter  den  Anstellungs-Bedingungen
  und  Pensionsnormen,  die  am  12.  April  184  8  bestanden,
so  wie  die  Pensionen  aus  pragmatischen  Anstellungen  solcher  Bediensteten
  nach  den  am  selben  Tage  bestehenden  Normen  vom  Staate
übernommen  werden.

u.  Abschnitt.

Aufhebung  und  Regulirung  der  persönlichen  und  der  auf
dem  Boven  haftenden  Lasten  und  Abgaben.

Artikel  2.

Alle  Natural-Frohndienste,  gemessene  wie  ungemessene,  mit
Ausnahme  jener  gemessenen  Dienste,  für  welche  nach  Ausweis  der
Bezugs-Register  und  der  gepflogenen  Liquivationen  unter  alternativem
Vorbehalte  der  Naturalleistung  ein  bestimmter  Geldbetrag  erhoben
werden  konnte,  werden  vom  1.  Jänner  1849  an  ohne  Entschävigung
der  Berechtigten  ausgehoben.  Damit  cessiren  auch  alle  Gegenreichnisse.


Wenn  Oekonomie-Güter  mit  den  für  dieselben  zu  leistenden
Frohnen  verpachtet  sind,  so  können  beide  Theile  für  das  nächste
Pachtziel  den  Pacht  aufkünden,  wenn  keine  Vereinbarung  über  angemessene
  Minderung  des  Pachtschillings  zu  Stande  kömmt.

Artikel  3.
Die  Erhebung  des  Mortuariums  (Besthaup))  cessict  ohne  Entschädigung.

Artikel  4.

Der  Blutzehent  und  der  noch  nicht  zur  Erhebung  gekommene

Sp.  100.

Neubruchzehent,  sowie  der  Kleinzehent  da.  wo  er  nicht  bereits  seit.

30  Jahren  hergebracht,  oder  durch  Vertrag,  Vergleich  oder  richterliches
  Erkenntniß  anerkannt  ist,  hören  für  die  Zukunft  ohne  Entschädigung
  auf.  «

Artikel  5.

Die  Weide  auf  Aeckern  während  ihrer  Fructifikation  und  auf
Wiesen  während  der  Hegezeit  wird  ohne  Unterschied,  ob  sie  auf
Herkommen,  Verjährung  und  darauf  gegründeten  Titeln,  oder  auf
ausbrücklichen  besonderen  Concessionen  und  Verträgen  mit  den  Eigenthümern
  beruhe,  ohne  Entschärigung  aufgehoben.