326 Die Landesjustizkollegien der alten Provinzen.
eine Verordnung vom 25. 10. 18031) vom 1. 6. 1804 ab mit dem Kösliner
Hofgericht vereinigt. Jedoch wurde ein Commissarius perpetuus zu Lauenburg
bestellt, der in Klagen gegen Eximierte Bagatellsachen bis 50 Thlr.,
Spoliensachen, Besitzsachen, klare Schuldsachen und Gesindestreitigkeiten ent—
schied. Gleichzeitig wurden Lauenburg und Bütow jurisdiktionell von Westpreußen
getrennt und mit Pommern verschmolzen. Das einzige Landvogtei—
gericht, welches bestehen blieb, war demnach das bischöfliche zu Heilsberg.
Als Mittelinstanzen erhielten sich in der Neumark die Landvogtei Schievelbein,
die Ordensregierung zu Sonnenburg, das Verweseramt zu Krossen und
das Hofgericht zu Kottbus, in Schlesien die Mediatregierungen, von welch
letzteren die Berufung jedoch nicht an die Provinzialregierung, sondern an
das Tribunal ging. Aufgehoben wurde dagegen in der Kurmark das uckermärkische
Obergericht, welches mangels hinreichender Beschäftigung durch eine
Verordnung vom 21. 1. 17892) mit dem Kammergerichte verschmolzen wurde.
Die einzelnen Landesjustizkollegien waren demnach vor Erwerbung der
neuen Provinzen:
1. für Ostpreußen die Regierung zu Königsberg und das Hofgericht zu
Insterburg;
2. für Westpreußen die Regierung zu Marienwerder und das Hofgericht
zu Bromberg;
3. für Pommern die Regierung zu Stettin und das Hofgericht zu Köslin;
4. für die Kurmark das Kammergericht und das Obergericht zu Stendal;
5. für die Neumark die Regierung zu Küstrin;
6. für Magdeburg die Regierung zu Magdeburg;
7. für Halberstadt die Regierung zu Halberstadt;
8. für Schlesien die Oberamtsregierungen zu Glogau, Breslau und
9. für Minden und Ravensberg die Regierung zu Minden;
10. für Tecklenburg und Lingen die Regierung zu Lingen;
11. für Kleve-Mark die Regierung zu Kleve;
12. für Ostfriesland die Regierung zu Aurich;
13. für Moers die Regierung zu Moers;
14. für Geldern das Justizkollegium zu Geldern.
Letztere beiden Behörden fielen mit der Abtretung des linken Rheinufers
an Frankreich fort. Sämtliche Landessjustizkollegien behielten ihre bisherige
Zuständigkeit. Nur die Ehesachen der Nichteximierten, soweit sie nicht vor
1) A. a. O. X, 3, Nr. 55.
2) A. a. O. VIII, 4, Nr. 9.