Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

326  Die  Landesjustizkollegien  der  alten  Provinzen.

eine  Verordnung  vom  25.  10.  18031)  vom  1.  6.  1804  ab  mit  dem  Kösliner
Hofgericht  vereinigt.  Jedoch  wurde  ein  Commissarius  perpetuus  zu  Lauenburg
  bestellt,  der  in  Klagen  gegen  Eximierte  Bagatellsachen  bis  50  Thlr.,
Spoliensachen,  Besitzsachen,  klare  Schuldsachen  und  Gesindestreitigkeiten  ent—
schied.  Gleichzeitig  wurden  Lauenburg  und  Bütow  jurisdiktionell  von  Westpreußen
  getrennt  und  mit  Pommern  verschmolzen.  Das  einzige  Landvogtei—
gericht,  welches  bestehen  blieb,  war  demnach  das  bischöfliche  zu  Heilsberg.

Als  Mittelinstanzen  erhielten  sich  in  der  Neumark  die  Landvogtei  Schievelbein,
  die  Ordensregierung  zu  Sonnenburg,  das  Verweseramt  zu  Krossen  und
das  Hofgericht  zu  Kottbus,  in  Schlesien  die  Mediatregierungen,  von  welch
letzteren  die  Berufung  jedoch  nicht  an  die  Provinzialregierung,  sondern  an
das  Tribunal  ging.  Aufgehoben  wurde  dagegen  in  der  Kurmark  das  uckermärkische
  Obergericht,  welches  mangels  hinreichender  Beschäftigung  durch  eine
Verordnung  vom  21.  1.  17892)  mit  dem  Kammergerichte  verschmolzen  wurde.

Die  einzelnen  Landesjustizkollegien  waren  demnach  vor  Erwerbung  der
neuen  Provinzen:

1.  für  Ostpreußen  die  Regierung  zu  Königsberg  und  das  Hofgericht  zu
Insterburg;

2.  für  Westpreußen  die  Regierung  zu  Marienwerder  und  das  Hofgericht
zu  Bromberg;

3.  für  Pommern  die  Regierung  zu  Stettin  und  das  Hofgericht  zu  Köslin;

4.  für  die  Kurmark  das  Kammergericht  und  das  Obergericht  zu  Stendal;

5.  für  die  Neumark  die  Regierung  zu  Küstrin;

6.  für  Magdeburg  die  Regierung  zu  Magdeburg;

7.  für  Halberstadt  die  Regierung  zu  Halberstadt;

8.  für  Schlesien  die  Oberamtsregierungen  zu  Glogau,  Breslau  und

9.  für  Minden  und  Ravensberg  die  Regierung  zu  Minden;

10.  für  Tecklenburg  und  Lingen  die  Regierung  zu  Lingen;

11.  für  Kleve-Mark  die  Regierung  zu  Kleve;

12.  für  Ostfriesland  die  Regierung  zu  Aurich;

13.  für  Moers  die  Regierung  zu  Moers;

14.  für  Geldern  das  Justizkollegium  zu  Geldern.

Letztere  beiden  Behörden  fielen  mit  der  Abtretung  des  linken  Rheinufers
an  Frankreich  fort.  Sämtliche  Landessjustizkollegien  behielten  ihre  bisherige
Zuständigkeit.  Nur  die  Ehesachen  der  Nichteximierten,  soweit  sie  nicht  vor

1)  A.  a.  O.  X,  3,  Nr.  55.
2)  A.  a.  O.  VIII,  4,  Nr.  9.