Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

964  Nr.  137.  1917.
Welianntmachung.

In  Gemäßheit  der  Bekanntmachung  der  Großh.  Ministerien,  Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten
  und  des  Innern  vom  23.  Juli  1917  —  Röl.  Nr.  125  —  zur
Ausführung  der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs  wird  bestimmt:

Zu  III.  Vor  der  Gewichtsermittelung  sind  bei  dem  Ausschlachten  vom  Tiere
zu  trennen:
I.  bei  den  Rindern:

a)  die  Haut,  jedoch  so,  daß  kein  Fleisch  oder  Fett  an  ihr  verbleibt;  der  Schwanz.
ist  auszuschlachten,  das  sogenannte  Schwanzfett  darf  nicht  entfernt  werden;

b)  der  Kopf  zwischen  dem  Hinterhauptsbeine  und  dem  ersten  Halswirbel  (im
Genick)  senkrecht  zur  Wirbelsäule;

e)  die  Füße  im  ersten  (unteren)  Gelenke  der  Fußwurzeln  über  dem  sogenannten
Schienbein;

d)  die  Organe  der  Brust-,  Bauch=  und  Beckenhöhle  mit  den  anhaftenden  Fettpolstern
  (Herz=  und  Mittelfett),  jedoch  mit  Ausnahme  der  Fleisch=  und  Talgnieren,
  welche  mitzuwiegen  sind;

e)  die  an  der  Wirbelsäule  und  in  dem  vorderen  Teile  der  Brusthöhle  gelegenen
  Blutgefäße  mit  den  anhaftenden  Geweben  sowie  der  Luftröhre  und
dem  sehnigen  Teile  des  Zwerchfelles;

)  das  Rückenmark;

8)  die  äußeren  Geschlechtsorgane  bei  den  männlichen  Rindern;  das  Euter
und  Voreuter  bei  Kühen  und  über  die  Hälfte  tragenden  Kalben.

II.  bei  den  Kälbern.
a)  das  Fell  nebst  den  Füßen  im  unteren  Gelenk  der  Fußwurzel;
b)  der  Kopf  zwischen  dem  Hinterhauptsbeine  und  ersten  Halswirbel  (im  Genickz;
c)  die  Eingeweide  der  Brust-,  Bauch=  und  Beckenhöhle  mit  Ausnahme  der

Nieren;
4)  der  Nabel  und  bei  männlichen  Kälbern  die  äußeren  Geschlechtsorgane.

III.  bei  dem  Schafvieh:

a)  das  Fell  nebst  den  Füßen  im  unteren  Gelenk  der  Fußwurzel:

b)  der  Kopf  zwischen  dem  Hinterhauptsbeine  und  dem  ersten  Halswirbel:;

c)  bie  Eingeweide  der  Brust-,  Bauch=  und  Beckenhöhle  mit  Ausnahme  der

ieren;

4)  bei  Widdern  und  Hammeln  die  äußeren  Geschlechtsteile,  bei  Mutterschafen

die  Euter.

IV.  bei  den  Schweinen:

a)  die  Eingeweide  der  Brust-,  Bauch=  und  Beckenhöhle  nebst  Zunge,  Luftröhre
und  Schlund,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Nieren  und  des  Schmeres  —
Flohmen,  Liesen  —;

b)  bei  männlichen  Schweinen  die  äußeren  Geschlechtsteile.