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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 2. —
(Nr. 7568.) Gesetz, betreffend die gezwungene Abtretung von unbeweglichem Eigenthum im
Bezirke des Appellationsgerichts zu Frankfurt am Main. Vom 5. Januar
1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gyaden König von Preußen rc
verordnen für den Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt am Main, mit
Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, was folgt:
S. 1.
Der im 8. 27. des Gesetzes vom 8. Juni 1866. zur Wahl der Geschworenen
angeordnete Ausschuß wird von den Kreisständen des Stadtkreises Frankfurt
am Main aus ihrer Mitte nach Vorschrift des §. 17. der Verordnung vom
76. September 1867. (Gesetz= Samml. S. 1653.) gewählt.
si
Wählbar zum Geschworenen für das Enteignungsverfahren ist jeder Staatsbürger,
welcher das Alter von 30 Jahren erreicht und in dem Stadtkreise Frank.-furt
am Main seinen gesetzlichen Wohnsitz hat.
Wählbar sind nicht die Mitglieder des Magistrats, des Stadtgerichts und
des Appellationsgerichts zu Frankfurt am Main.
g. 3.
Die von dem Wahlausschusse vollzogene Wahl ist von dem Polizeipräsidenten
öffentlich bekannt zu machen und dem Stadtgerichte in glaubhafter Ausfertigung
mitzutheilen.
8. 4.
Sofort nach der Verkündigung dieses Gesetzes ist der Wahlausschuß zu
bilden und die Wahl der Geschworenen vorzunehmen.
Jahrgang 1870. (Nr. 7568—7500.) 3 Die
Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1870.