Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  2.  —

 

 

(Nr.  7568.)  Gesetz,  betreffend  die  gezwungene  Abtretung  von  unbeweglichem  Eigenthum  im
Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  am  Main.  Vom  5.  Januar
  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gyaden  König  von  Preußen  rc

verordnen  für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  am  Main,  mit
Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

S.  1.

Der  im  8.  27.  des  Gesetzes  vom  8.  Juni  1866.  zur  Wahl  der  Geschworenen
  angeordnete  Ausschuß  wird  von  den  Kreisständen  des  Stadtkreises  Frankfurt
  am  Main  aus  ihrer  Mitte  nach  Vorschrift  des  §.  17.  der  Verordnung  vom
76.  September  1867.  (Gesetz=  Samml.  S.  1653.)  gewählt.

si
Wählbar  zum  Geschworenen  für  das  Enteignungsverfahren  ist  jeder  Staatsbürger,
  welcher  das  Alter  von  30  Jahren  erreicht  und  in  dem  Stadtkreise  Frank.-furt
  am  Main  seinen  gesetzlichen  Wohnsitz  hat.
Wählbar  sind  nicht  die  Mitglieder  des  Magistrats,  des  Stadtgerichts  und
des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  am  Main.

g.  3.

Die  von  dem  Wahlausschusse  vollzogene  Wahl  ist  von  dem  Polizeipräsidenten

  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  dem  Stadtgerichte  in  glaubhafter  Ausfertigung

  mitzutheilen.

8.  4.

Sofort  nach  der  Verkündigung  dieses  Gesetzes  ist  der  Wahlausschuß  zu

bilden  und  die  Wahl  der  Geschworenen  vorzunehmen.

Jahrgang  1870.  (Nr.  7568—7500.)  3  Die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Januar  1870.