Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

  
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— 
 
  
Nummer 
des zur Zeit des    Zollsatz 
Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. für 100 kg 
deutschen 
Zolltarifs. Mark. 
Noch: 
19. diese Waaren, insoweit sie nicht unter Nr. 20 
fallen . . . . .. 60 
20. Kurze Waaren, Quincaillerien etc.; 
aus a) Gold, gewalzt, mindestens 1 Millimeter dick, und 
Golddraht, mindestens 2 Millimeter dick. 100 
c) 3. Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, 
Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche 
mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, 
unedlen Metallen, Glas, Guttapercha, Kautschuck, 
Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, Steinen, Stroh- 
oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders 
tarifirt sind . . . . . .. 120 
d) Taschenuhren, Werke und Gehäuse zu solchen: 1 Stück 
1. Taschenuhren in goldenen Gehäusen 0,80 
2. Taschenuhren in silbernen Gehäusen, auch ver- 
goldeten, oder mit vergoldeten oder plattirten 
Rändern, Bügeln oder Knöpfen 0),60 
Werke ohne Gehäuse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . O,0 
3. Taschenuhren in Gehäusen aus anderen Metallen 0% 
4. goldene Gehäuse ohne Werk .. . . . . . . . . . . . .. O,a0 
5. andere Gehäuse ohne Werk 00 
21.— Leder und Lederwaaren: 100 kg 
aus b) Sohlleder. 30 
aus c) Treibriemen, lederne . . . . . . .. 45 
e) Handschuhe ... .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 100 
22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren 2c.: 
. i) Stickeren . . . . . . .. 150 
k) Zwirnspitzen . ... 600 
24. Literarische und Kunstgegenstände: 
a) Papier, beschriebenes (Akten und Manustripte); Bücher 
in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, 
sowie Holzschnitte; Lithographien und Photographien; 
frei 
  
  
geographische und Seekarten; Musikalien . . ..
	        
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